Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatflugzeug

Juni 11, 2026

BFH, Urteil vom 19.1.2017 –– VI R 37/15

Dienstreisen gehören für viele Berufstätige zum Alltag. Doch was passiert, wenn Sie für diese Reisen Ihr eigenes Privatflugzeug nutzen und die Kosten dafür steuerlich absetzen möchten? Das Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil im Jahr 2017 mit genau dieser Frage beschäftigt und klare Grundsätze aufgestellt.

Die Entscheidung betrifft einen Geschäftsführer, der sein Privatflugzeug für berufliche Termine einsetzte. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch anders und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Dabei machte der höchste deutsche Steuergerichtshof deutlich, unter welchen Voraussetzungen Kosten für Privatflugzeuge steuerlich anerkannt werden können und wo die Grenzen liegen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Reisekosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein unmittelbarer beruflicher Anlass vorliegt und private Interessen nicht im Vordergrund stehen
  • Die Wahl des Verkehrsmittels steht Ihnen grundsätzlich frei – auch ein Privatflugzeug ist dem Grunde nach möglich
  • Bei Aufwendungen, die Ihre Lebensführung berühren, kann der Finanzamt den Abzug auf einen angemessenen Betrag begrenzen
  • Maßstab ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Steuerpflichtigen – würde dieser die Kosten ebenfalls auf sich nehmen?
  • Das Finanzamt muss im Einzelfall prüfen, ob objektive Gründe für die Nutzung des Privatflugzeugs sprechen

Die rechtlichen Grundlagen für den Werbungskostenabzug

Das Einkommensteuergesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind. Voraussetzung ist ein objektiver Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und die subjektive Absicht, Ihren Beruf durch diese Aufwendungen zu fördern. Diese Grundsätze gelten für alle steuerpflichtigen Personen, egal ob Angestellte oder Selbstständige.

Bei Reisekosten ist die Rechtsprechung besonders klar. Diese Kosten sind abziehbar, wenn die Reise einen unmittelbaren beruflichen Anlass hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen Geschäftspartner aufsuchen oder an einer beruflichen Veranstaltung teilnehmen. Entscheidend ist, dass die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Das bedeutet nicht, dass jede private Komponente den Abzug ausschließt. Es muss jedoch überwiegen, dass die Reise beruflich motiviert ist.

Die freie Wahl des Verkehrsmittels

Ein wichtiger Grundsatz aus dem Urteil: Die Wahl des Verkehrsmittels steht Ihnen grundsätzlich frei. Das Finanzamt darf Ihnen nicht vorschreiben, ob Sie mit dem Auto, der Bahn, dem Linienflugzeug oder Ihrem Privatflugzeug reisen. Selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als unwirtschaftlich erweist, bleibt der Werbungskostenabzug möglich.

Das Finanzamt hat im entschiedenen Fall argumentiert, dass die Nutzung des Privatflugzeugs auf eine private Veranlassung hindeute. Der Bundesfinanzhof hat dies klar zurückgewiesen. Aus der Wahl eines teuren Verkehrsmittels allein kann nicht geschlossen werden, dass private Interessen im Vordergrund stehen. Wichtig ist vielmehr der berufliche Anlass der Reise selbst.

Die Grenze: Unangemessene Aufwendungen

Trotz der freien Verkehrsmittelwahl gibt es eine wichtige Einschränkung. Paragraf 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schließt Aufwendungen vom Abzug aus, die die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Diese Vorschrift soll verhindern, dass überhöhter Repräsentationsaufwand steuerlich begünstigt wird.

Aufwendungen berühren Ihre Lebensführung, wenn Sie sie aus persönlichen Motiven tätigen. Das ist bei einem Privatflugzeug oft der Fall – etwa aus der Freude am Fliegen oder dem Affektionsinteresse am eigenen Flugzeug. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Beschaffung und Unterhaltung eines Privatflugzeugs die Lebensführung in erheblicher Weise berühren kann.

Der Maßstab des ordentlichen Steuerpflichtigen

Ob Aufwendungen unangemessen sind, beurteilt sich nach einem konkreten Maßstab. Die Rechtsprechung fragt: Würde ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger in der gleichen Situation diese Aufwendungen ebenfalls auf sich nehmen? Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder frei entscheiden darf, wie viel er für seinen Beruf ausgibt.

Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dazu gehören:

  • Die Höhe Ihrer Einnahmen und Einkünfte
  • Die Bedeutung des Aufwands für Ihren Geschäftserfolg
  • Die Üblichkeit vergleichbarer Aufwendungen
  • Ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt
  • Wie weit Ihre private Lebenssphäre berührt wird

Was das Finanzamt im konkreten Fall prüfen muss

Im entschiedenen Fall nutzte der Geschäftsführer sein Privatflugzeug für 29,59 Flugstunden beruflich. Insgesamt flog er 111 Stunden im Jahr, also überwiegend privat. Er trug die Kosten selbst, obwohl sein Arbeitgeber andere Reisekosten erstattet hätte. Das Finanzgericht Hessen hatte den Werbungskostenabzug komplett abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die Kosten unangemessen waren. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte wichtig:

  • Gab es gewichtige berufliche Gründe für die Nutzung des Privatflugzeugs?
  • Führt die Nutzung zu einer echten Zeitersparnis?
  • Konnte der Geschäftsführer bei anderen Verkehrsmitteln die Reisezeit für Arbeit oder Erholung nutzen?
  • War er für die Erfüllung seiner Aufgaben auf das Privatflugzeug angewiesen?

Der Geschäftsführer hatte sogenannte Kosten-Nutzen-Analysen vorgelegt. Diese muss das Finanzgericht nun sorgfältig prüfen. Dabei darf es nicht nur auf die reinen Kosten achten, sondern muss auch die Vorteile für die berufliche Tätigkeit würdigen.

Die Folgen für die Steuererklärung

Sollte das Finanzgericht feststellen, dass die Aufwendungen unangemessen waren, ist das nicht das Ende des Werbungskostenabzugs. Vielmehr wäre der Abzug auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen. Der Bundesfinanzhof schlägt vor, diesen Betrag durch einen Vergleich mit durchschnittlichen Reisekosten zu ermitteln.

Das bedeutet: Wenn eine Dienstreise mit Linienflugzeug oder Bahn beispielsweise 500 Euro gekostet hätte, Sie aber 2.000 Euro mit Ihrem Privatflugzeug aufgewendet haben, könnte der angemessene Betrag bei 500 Euro liegen. Der überschießende Betrag wäre dann nicht abziehbar.

Wichtig: Dass der Geschäftsführer keine Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beantragt hatte, steht dem Abzug angemessener Kosten nicht entgegen. Sie können Werbungskosten auch dann geltend machen, wenn Ihnen eine Erstattung möglich gewesen wäre.

Praktische Tipps für Ihre Steuererklärung

Wenn Sie ein Privatfahrzeug für berufliche Reisen nutzen, sollten Sie einige Punkte beachten. Dokumentieren Sie sorgfältig, welche Reisen beruflich veranlasst waren. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder machen Sie zumindest entsprechende Notizen.

Bei teuren Verkehrsmitteln wie Privatflugzeugen ist es sinnvoll, die Angemessenheit der Aufwendungen im Vorfeld zu prüfen. Überlegen Sie, ob es objektive Gründe für die Nutzung gibt. Zeitersparnis allein reicht oft nicht aus, wenn die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Bereiten Sie bei Zweifeln eine Kosten-Nutzen-Analyse vor. Vergleichen Sie die Kosten Ihres Verkehrsmittels mit denen üblicher Alternativen. Machen Sie deutlich, welche beruflichen Vorteile sich aus der Nutzung ergeben.


Die steuerliche Anerkennung von Reisekosten mit Privatflugzeugen erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Die Grenzen zwischen zulässigem Werbungskostenabzug und unangemessenen Aufwendungen sind fließend. Ein Fehler in der Steuererklärung kann teuer werden und zu langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Für eine rechtssichere Gestaltung und erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfiehlt sich eine professionelle Beratung. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite und prüft Ihren Fall kompetent und individuell. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.


Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2017 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Zur aktuellen rechtlichen Bewertung der BFH-Entscheidung VI R 37/15 (19.1.2017)

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (VI R 37/15) ist heute noch rechtlich unumstritten und gilt als gefestigte Rechtsprechung. Meine Recherche hat keine neueren Entscheidungen oder Entwicklungen ergeben, die die Grundsätze dieser Entscheidung in Frage stellen oder überholen.

Aktueller Stand der Rechtsprechung

Die Entscheidung wird weiterhin in der aktuellen Literatur und Kommentierung zitiert und bestätigt:

  1. Fortgeltende Grundsätze: Die vom BFH aufgestellten Grundsätze werden in aktuellen Kommentaren (Stand 2024) als geltendes Recht dargestellt. Die Entscheidung wird explizit als Beispiel für die Anwendung des Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Flugzeugkosten herangezogen12.
  2. Bestätigung in neueren Entscheidungen: Finanzgerichte und der BFH haben die Grundsätze der Entscheidung in neueren Verfahren angewendet und bestätigt. So wird die Entscheidung in aktuellen Entscheidungen zu unangemessenen Aufwendungen zitiert3.

Die weiterhin gültigen Grundsätze

Die Entscheidung etablierte folgende Prinzipien, die weiterhin gelten:

1. Freie Verkehrsmittelwahl

Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Aus der Wahl eines teuren Verkehrsmittels allein kann nicht auf eine private Veranlassung geschlossen werden. Liegt einer Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden4.

2. Angemessenheitsprüfung nach Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

Bei Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Flugzeugkosten können als die Lebensführung berührende Aufwendungen behandelt werden, insbesondere wenn persönliche Motive wie Freude am Fliegen oder ein Affektionsinteresse am eigenen Flugzeug vorliegen41.

3. Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Steuerpflichtigen

Ob Aufwendungen unangemessen sind, beurteilt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger in derselben Situation angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte45. Dieser Maßstab wird weiterhin angewendet.

4. Begrenzung auf angemessenen Betrag

Sind die Aufwendungen unangemessen, ist der Werbungskostenabzug nicht vollständig ausgeschlossen, sondern auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen. Der angemessene Teil kann durch einen Vergleich mit durchschnittlichen Reisekosten ermittelt werden4.

Aktuelle Literaturmeinungen

Die aktuelle Literatur bestätigt die Entscheidung und wendet sie auf vergleichbare Sachverhalte an:

  • Kommentierungen: In aktuellen Kommentaren zum Einkommensteuergesetz wird die Entscheidung als Standardfall für die Angemessenheitsprüfung bei Flugzeugkosten zitiert12.
  • Zeitschriftenaufsätze: In neueren Zeitschriftenbeiträgen werden die Grundsätze der Entscheidung als gültige Rechtsprechung behandelt und auf andere Fälle unangemessener Aufwendungen übertragen53.

Fazit

Die BFH-Entscheidung vom 19. Januar 2017 (VI R 37/15) ist heute noch rechtlich unumstritten. Die darin aufgestellten Grundsätze zur freien Verkehrsmittelwahl, zur Angemessenheitsprüfung und zum Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Steuerpflichtigen gelten unverändert weiter. Die Entscheidung wird in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur weiterhin als maßgebliche Referenz herangezogen412.

Wichtige Nuance: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Kosten für Privatflugzeuge immer abziehbar sind. Vielmehr betont der BFH, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Aufwendungen unangemessen sind. Diese Einzelfallprüfung bleibt weiterhin relevant und wird von den Finanzgerichten unter Anwendung der vom BFH entwickelten Kriterien vorgenommen.

Zitiernachweise:

1

Looks, Weymüller – BeckOK UStG | UStG Paragraf 15 Rn. 278-282

2

Loschelder – Schmidt | EStG Paragraf 4 Rn. 631

3

FG Niedersachsen, DStRE 2025, 1281

4

BFH VI R 37/15

5

Grundsätze zur Nichtabziehbarkeit von unangemessenem Repräsentationsaufwand nach Paragraf 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 iVm Paragraf 9 Abs. 5 S. 1 EStG

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