
Wert Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 02. Oktober 2024 (Az. IV ZB 29/23) entschieden, dass die Rechtsbeschwerde
einer Beklagten gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm unzulässig ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und Auskunft über den Nachlass verlangt.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Auskunft verurteilt, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von über 600 Euro nicht erreicht sei.
Die Beklagte legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Der BGH entschied jedoch, dass auch die Rechtsbeschwerde unzulässig sei.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunft im Rahmen
einer Stufenklage nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers zu bemessen sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Dabei komme es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Im vorliegenden Fall sei das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteige.
Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Erteilung der Auskunft einen höheren Aufwand erfordere.
Insbesondere sei die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht erforderlich.
Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie selbst nicht in der Lage sei, die erforderlichen Angaben zu machen.
Auch die Kosten für die Einholung von Bankauskünften seien nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte die Kontostände der Erblasserkonten angesichts des zehn Jahre zurückliegenden Erbfalls längst kennen müsse.
Schließlich sei auch der Aufwand für die Auskunftserteilung über im Nachlass befindliche Uhren unzutreffend beurteilt worden.
Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr zum Zwecke der Auskunftserteilung Kosten entstünden,
die unter Berücksichtigung des sonstigen Aufwands dazu führten, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteige.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde daher als unzulässig zurück.
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