
Wert Beschwer bei Auskunft und eidesstattliche Versicherung
BGH IV ZR 42/11
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Berufung gegen ein Urteil, das zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
über die Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte verurteilt, statthaft sein kann, wenn die mit der Abgabe verbundenen Kosten die Berufungssumme übersteigen.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von ihrer Schwester, der Beklagten, Auskunft über den Nachlass ihres verstorbenen Vaters.
Die Beklagte erteilte Auskünfte, die die Klägerin für unzureichend hielt.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige.
Die Beklagte legte Revision ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung:
Zulässigkeit der Revision: Die Revision war zulässig. Die Zulassung durch den Einzelrichter verstieß nicht gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.
Unzulässigkeit der Berufung: Das Berufungsgericht hatte die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer überstieg die Berufungssumme.
Wert der Beschwer: Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des BGH hat Bedeutung für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Es stellt klar, dass die mit der Abgabe verbundenen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, bei der Berechnung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen sind.
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