Wert Beschwerde Abgabe eidesstattliche Versicherung Plichtteilsstufenklage

August 12, 2018

Wert Beschwerde Abgabe eidesstattliche Versicherung Plichtteilsstufenklage

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Mai 2018 (IV ZR 264/17) befasst sich mit der Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes

im Rahmen einer Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Kontext einer Pflichtteilsstufenklage.

Der Kläger, der den Beklagten als Alleinerben seiner verstorbenen Mutter verklagt, verlangt Auskunft und Zahlung bezüglich des Pflichtteils und Pflichtteilsergänzung.

Nachdem das Landgericht (LG) die Klage ursprünglich abgewiesen hatte, wurde der Beklagte auf Berufung hin vom Oberlandesgericht (OLG) dazu verurteilt,

die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der BGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht überschritt.

Wert Beschwerde Abgabe eidesstattliche Versicherung Plichtteilsstufenklage

Der BGH stellte klar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes sich in solchen Fällen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet und nicht nach dem möglichen Interesse des Beklagten, den Hauptanspruch insgesamt zu verhindern.

Auch die Tatsache, dass das Berufungsgericht die Berufung als zulässig erachtet hatte, änderte nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde, da dies isoliert nicht anfechtbar ist.

Der BGH stellte fest, dass der Beklagte durch den Tenor der Entscheidung, also durch die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, beschwert sei.

Ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO wurde nicht erlassen, weshalb die Entscheidung auch in diesem Punkt nicht angefochten werden konnte.

Zusammengefasst bestätigte der BGH, dass in Fällen, in denen im Rahmen einer Stufenklage eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgt

und die Sache im Übrigen zur weiteren Entscheidung an das LG zurückverwiesen wird, sich der Wert des Beschwerdegegenstandes

ausschließlich nach der Beschwer durch diese Verurteilung richtet.

Das Interesse des Beklagten an der Verhinderung der Durchsetzung des Hauptanspruchs bleibt hierbei außer Betracht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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