Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17

Juni 7, 2022

Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17 – Beschluss vom 05.07.2018 – Abzug Gegenleistung vom Steuerwert

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage

Bei einer gemischten Schenkung, bei der eine Zuwendung gegen eine Gegenleistung erfolgt, wird der Wert der Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert ermittelt.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt.

Eine detaillierte Verhältnisberechnung, wie sie früher üblich war, ist nicht mehr erforderlich.

Sachverhalt

Ein Erbe erhielt ein Grundstück von seinem verstorbenen Onkel.

Im Gegenzug verpflichtete er sich zu einer monatlichen Rentenzahlung, Pflegeleistungen und gewährte dem Onkel ein Wohnrecht.

Das Finanzamt betrachtete dies als gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest, indem es vom Steuerwert des Grundstücks die kapitalisierten Gegenleistungen abzog.

Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des Steuerbescheids teilweise aus, da es Zweifel an der Berechnung der Bereicherung hatte.

Entscheidung des BFH

Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17

Der BFH wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids.

Begründung

  • Gemischte Schenkung: Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt, da der Wert der Gegenleistungen deutlich unter dem Wert des Grundstücks lag.
  • Berechnung der Bereicherung: Der BFH stellte klar, dass bei gemischten Schenkungen der Wert der Bereicherung durch einfachen Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln ist, auch wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt. Eine detaillierte Verhältnisberechnung ist nicht erforderlich, da die Bewertung des Grundstücks bereits verkehrswertorientiert erfolgt.
  • Kapitalisierung der Gegenleistungen: Das Finanzamt hatte die Kapitalwerte der Renten- und Pflegeverpflichtung korrekt ermittelt, indem es sie für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten (bis zum Tod des Onkels) kürzte.

Fazit

  • Bei gemischten Schenkungen wird die Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert ermittelt, auch wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt.
  • Eine detaillierte Verhältnisberechnung ist nicht erforderlich.
  • Das Finanzamt kann die Steuer festsetzen, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
RA und Notar Krau

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