Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17

Juni 7, 2022

Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17 – Beschluss vom 05.07.2018 – Abzug Gegenleistung vom Steuerwert

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage

Bei einer gemischten Schenkung, bei der eine Zuwendung gegen eine Gegenleistung erfolgt, wird der Wert der Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert ermittelt.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt.

Eine detaillierte Verhältnisberechnung, wie sie früher üblich war, ist nicht mehr erforderlich.

Sachverhalt

Ein Erbe erhielt ein Grundstück von seinem verstorbenen Onkel.

Im Gegenzug verpflichtete er sich zu einer monatlichen Rentenzahlung, Pflegeleistungen und gewährte dem Onkel ein Wohnrecht.

Das Finanzamt betrachtete dies als gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest, indem es vom Steuerwert des Grundstücks die kapitalisierten Gegenleistungen abzog.

Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des Steuerbescheids teilweise aus, da es Zweifel an der Berechnung der Bereicherung hatte.

Entscheidung des BFH

Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17

Der BFH wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids.

Begründung

  • Gemischte Schenkung: Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt, da der Wert der Gegenleistungen deutlich unter dem Wert des Grundstücks lag.
  • Berechnung der Bereicherung: Der BFH stellte klar, dass bei gemischten Schenkungen der Wert der Bereicherung durch einfachen Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln ist, auch wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt. Eine detaillierte Verhältnisberechnung ist nicht erforderlich, da die Bewertung des Grundstücks bereits verkehrswertorientiert erfolgt.
  • Kapitalisierung der Gegenleistungen: Das Finanzamt hatte die Kapitalwerte der Renten- und Pflegeverpflichtung korrekt ermittelt, indem es sie für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten (bis zum Tod des Onkels) kürzte.

Fazit

  • Bei gemischten Schenkungen wird die Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert ermittelt, auch wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt.
  • Eine detaillierte Verhältnisberechnung ist nicht erforderlich.
  • Das Finanzamt kann die Steuer festsetzen, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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