Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung – BFH II B 122/17 – Beschluss vom 05.07.2018 – Abzug Gegenleistung vom Steuerwert
Kernaussage
Bei einer gemischten Schenkung, bei der eine Zuwendung gegen eine Gegenleistung erfolgt, wird der Wert der Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert ermittelt.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt.
Eine detaillierte Verhältnisberechnung, wie sie früher üblich war, ist nicht mehr erforderlich.
Sachverhalt
Ein Erbe erhielt ein Grundstück von seinem verstorbenen Onkel.
Im Gegenzug verpflichtete er sich zu einer monatlichen Rentenzahlung, Pflegeleistungen und gewährte dem Onkel ein Wohnrecht.
Das Finanzamt betrachtete dies als gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest, indem es vom Steuerwert des Grundstücks die kapitalisierten Gegenleistungen abzog.
Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des Steuerbescheids teilweise aus, da es Zweifel an der Berechnung der Bereicherung hatte.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids.
Begründung
Fazit
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