Wert des Gesellschaftsanteils GbR – Wert Betriebsgrundstück – Erbschaftsteuer – Niedersächsisches FG 3 K 445/06

Juni 6, 2022

Wert des Gesellschaftsanteils GbR – Wert Betriebsgrundstück – Erbschaftsteuer – Niedersächsisches FG 3 K 445/06 – Urteil vom 22.01.2008

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei der Bewertung eines geerbten Gesellschaftsanteils an einer grundstücksverwaltenden GbR für die Erbschaftsteuer

der anteilige steuerliche Grundstückswert anzusetzen ist und nicht der Wert des Gesellschaftsanteils, der sich aus Verkäufen unter Gesellschaftern ableiten ließe.

Sachverhalt:

  • Die Mutter des Klägers verstarb und hinterließ ihren Kindern Anteile an einer GbR, die ein Grundstück verwaltete.
  • Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer auf Basis des anteiligen Grundstückswerts.
  • Der Kläger argumentierte, dass der Wert des Gesellschaftsanteils niedriger sei, da er sich an den tatsächlichen Verkaufspreisen von Anteilen unter Gesellschaftern orientiere.

Entscheidungsgründe:

Wert des Gesellschaftsanteils GbR – Wert Betriebsgrundstück – Erbschaftsteuer – Niedersächsisches FG 3 K 445/06

  • Bereicherung des Erben: Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach der Bereicherung des Erben, die sich aus dem Wert des geerbten Vermögens abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ergibt.
  • Bewertung von Gesellschaftsanteilen: Bei vermögensverwaltenden GbR ist der Wert des Gesellschaftsanteils nach dem anteiligen Wert der Wirtschaftsgüter und Schulden der GbR zu ermitteln.
  • Grundstücksbewertung: Grundbesitz ist mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird.
  • Bindungswirkung des Feststellungsbescheids: Das Finanzamt ist an den festgestellten Grundstückswert gebunden.
  • Veräußerbarkeit des Grundstücks: Die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Grundstücks aufgrund des Gesellschaftsvertrags ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, kann aber nicht zu einer vollständigen Nichtberücksichtigung des Grundstückswerts führen.
  • Keine Anwendung von Paragraf 11 Abs. 2 Satz 2 BewG: Diese Vorschrift gilt nur für Kapitalgesellschaften, nicht für Personengesellschaften wie die GbR.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Bewertung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist sachlich gerechtfertigt.
  • Keine aufschiebend bedingte Erwerbe: Der Erbfall ist mit dem Tod des Erblassers eingetreten, die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Grundstücks stellt keine aufschiebende Bedingung dar.

Wert des Gesellschaftsanteils GbR – Wert Betriebsgrundstück – Erbschaftsteuer – Niedersächsisches FG 3 K 445/06

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass bei der Bewertung eines geerbten Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden GbR der anteilige Grundstückswert maßgeblich ist,

auch wenn dieser höher ist als der Wert, der sich aus Verkäufen unter Gesellschaftern ableiten ließe.

Die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Grundstücks kann zwar bei der Bewertung berücksichtigt werden, führt aber nicht zu einer vollständigen Nichtberücksichtigung des Grundstückswerts.

RA und Notar Krau

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