OLG Hamburg 05.05.2015 – 2 U 11/13

Oktober 6, 2018

OLG Hamburg 2 U 11/13

05.05.2015

Wert eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Hamburg vom 5. Mai 2015 befasst sich mit der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Zusammenhang

mit der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt.

Die Klägerin, eine Erbin, forderte zusätzliche Zahlungen von ihrer Schwester, der Beklagten, weil sie der Meinung war,

dass der Wert des von den Eltern übertragenen Grundstücks falsch berechnet worden sei.

Besonders strittig war die Frage, wie der Nießbrauch bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sei, vor allem im Hinblick auf die Lebenserwartung der Eltern.

OLG Hamburg 2 U 11/13

Das Gericht stellte klar, dass der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich ex ante, also zum Zeitpunkt der Schenkung,

anhand der statistischen Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten zu ermitteln ist.

Eine tatsächlich geringere Lebenserwartung wegen einer Krankheit könne nur dann berücksichtigt werden,

wenn diese zum Zeitpunkt der Schenkung bereits bekannt war und den Marktwert des Grundstücks in Verhandlungen mit potenziellen Käufern beeinflusst hätte.

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da das Landgericht Hamburg die Pflichtteilsergänzungsansprüche

korrekt auf Basis eines Sachverständigengutachtens berechnet hatte.

Das Gutachten hatte festgestellt, dass die Klägerin bereits mehr erhalten habe, als ihr zustehe, und das OLG Hamburg schloss sich dieser Bewertung an.

Insbesondere die Argumentation der Klägerin, dass die tatsächliche Lebenserwartung ihrer Eltern

und die Lage des Grundstücks nicht angemessen berücksichtigt worden seien, überzeugte das Gericht nicht.

OLG Hamburg 2 U 11/13

Das OLG Hamburg betonte, dass bei der Ermittlung der Werte von Grundstücken das Sachwertverfahren angewendet werden könne und dass Abweichungen in der

Marktpreisentwicklung nicht zwingend zu einer Anpassung der berechneten Werte führen müssten.

Die Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungskosten durch die Nießbrauchsberechtigten wurde zwar berücksichtigt, beeinflusste aber das Gesamtergebnis nicht entscheidend.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung auf der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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