Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung Gutachten oder Verkaufserlös

Juni 12, 2018

Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung Gutachten oder Verkaufserlös

BGH IV ZR 150/14

Beschluss 8.4.2015

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2015 behandelt die Pflichtteilsberechnung in einem Fall,

in dem der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Insolvenzverwalter des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter geltend macht.

Die Erblasserin hatte den Kläger enterbt, was dazu führte, dass dieser nur Anspruch auf den Pflichtteil hatte.

Der Fall drehte sich um die Bewertung eines Grundstücks, das Teil des Nachlasses war.

Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung Gutachten oder Verkaufserlös

Ein wesentliches Problem war die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt

des Todes der Erblasserin und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis einige Jahre später.

Der Verkehrswert wurde in verschiedenen Gutachten unterschiedlich bewertet: zunächst auf 2 Millionen Euro, dann zum Verkaufszeitpunkt auf 1,31 Millionen Euro.

Weitere Gutachten kamen zu Werten von 2,1 Millionen Euro und 1,38 Millionen Euro.

Das Berufungsgericht entschied, dass der tatsächliche Verkaufserlös maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils sei, auch wenn dieser unter dem ursprünglichen Verkehrswert lag.

Der BGH hob jedoch diese Entscheidung teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.

Der Grund war, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hatte,

indem es keinen Beweis über den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls durch Einholung eines Gutachtens erhoben hatte.

Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung Gutachten oder Verkaufserlös

Der BGH stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben muss, nachzuweisen,

dass der tatsächliche Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht,

insbesondere wenn substanzielle Zweifel an der Angemessenheit des Verkaufspreises bestehen.

Das Berufungsgericht hätte die verschiedenen Gutachten kritisch würdigen und den Wert des Grundstücks und der Kunstgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls sorgfältig ermitteln müssen.

RA und Notar Krau

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