Wertbestimmung bei Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Auskunftserteilung
BGH, Beschl. v. 4.2.2026 – XII ZB 551/24 (OLG München Beschl. v. 7.10.2024 – 12 UF 909/24 e; AG Rosenheim Beschl. v. 16.7.2024 – 4 F 846/22)
Wenn Ehepaare sich scheiden lassen, geht es oft um viel Geld. Ein wichtiger Teil davon ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Hierbei wird geschaut, wie viel Vermögen jeder Partner während der Ehe aufgebaut hat. Damit das fair abläuft, müssen beide Partner genau sagen, was sie besitzen.
Manchmal zweifelt ein Partner aber an der Ehrlichkeit des anderen. In einem solchen Fall kann das Gericht verlangen, dass die Auskunft an „Eides statt“ versichert wird. Das bedeutet: Man unterschreibt offiziell, dass alle Angaben wahr und vollständig sind. Wer hier lügt, macht sich strafbar. In einem aktuellen Fall hat sich das höchste deutsche Gericht für Familiensachen damit beschäftigt, wie viel es „wert“ ist, wenn man sich gegen eine solche Verpflichtung wehren will.
Ein Ehepaar lebte getrennt und stritt sich vor dem Amtsgericht Rosenheim über das Geld. Der Ehemann hatte eine Liste mit seinem Vermögen eingereicht. Diese Liste war jedoch handschriftlich und warf Fragen auf. Es gab nämlich ein Haus, das früher dem Vater des Mannes gehört hatte.
Der Ehemann gab das Haus tatsächlich an seine Mutter zurück. Er verschwieg in seiner Vermögensliste jedoch, dass er eventuell noch Geld von seiner Mutter für seine Investitionen zu bekommen hatte. Die Ehefrau glaubte ihm nicht und verlangte, dass er die Richtigkeit seiner Angaben vor Gericht beschwört.
Das Amtsgericht Rosenheim entschied: Der Ehemann muss die eidesstattliche Versicherung abgeben. Er sollte bestätigen, dass seine bisherige Auskunft stimmt und vollständig ist. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er wollte sich wehren und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.
In Deutschland kann man nicht gegen jede kleine Entscheidung eines Gerichts sofort zum nächsthöheren Gericht gehen. Es gibt eine Grenze: Die sogenannte Beschwer. Das ist vereinfacht gesagt der finanzielle Nachteil, den man durch die Entscheidung erleidet.
Damit eine Beschwerde überhaupt geprüft wird, muss dieser Wert meistens über 600 Euro liegen. Das OLG München sagte hier: „Stopp! Die Pflicht, diese Versicherung abzugeben, kostet den Ehemann keine 600 Euro. Deshalb weisen wir die Beschwerde ohne weitere Prüfung ab.“
Der Ehemann gab nicht auf und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Er meinte, die Sache sei viel komplizierter und er brauche dafür teure Anwaltsberatung, was den Wert über 600 Euro heben würde.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss (Az. XII ZB 551/24) klar vorgegeben, wie man diesen Wert berechnet. Hier sind die wichtigsten Regeln:
Der Wert bemisst sich nach dem Aufwand, den man hat, um die Auskunft sorgfältig vorzubereiten. Das bedeutet:
Man bekommt hier keinen Manager-Stundenlohn angerechnet. Das Gericht nutzt stattdessen Sätze, die auch Zeugen vor Gericht erhalten. Das sind oft nur ein paar Euro pro Stunde.
Das ist der entscheidende Punkt. Ein Anwalt kostet viel Geld. Wenn man einen Anwalt für die eidesstattliche Versicherung braucht, steigt der Wert der Beschwer schnell über 600 Euro.
Der BGH sagt aber: Normalerweise braucht man für die Versicherung keinen Anwalt. Die Auskunft wurde ja meistens schon vorher mit Anwaltshilfe erstellt. Die Versicherung ist nur der „Stempel“ obendrauf. Nur in seltenen Ausnahmen zählt der Anwalt mit:
Der Ehemann argumentierte, dass die Verträge mit seiner Mutter rechtlich sehr kompliziert seien. Er wisse gar nicht, wie er den Anspruch gegen seine Mutter berechnen solle. Er brauche deshalb unbedingt einen Anwalt, um keinen Fehler bei der eidesstattlichen Versicherung zu machen.
Das Gericht sah das anders:
Das Gericht rechnete vor: Selbst wenn der Mann eine ganze Arbeitswoche (40 Stunden) lang Belege sortieren würde, käme er bei den üblichen Sätzen nur auf etwa 160 Euro. Das ist weit unter der Grenze von 600 Euro. Seine Beschwerde wurde daher endgültig abgewiesen.
Wenn Sie dazu verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abzugeben, sollten Sie folgendes wissen:
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Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen oder für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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