Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
BFH Urteil vom 23. September 2025, II R 19/24
Gerne fasse ich für Sie dieses wichtige Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2025 zusammen. Es geht dabei um ein Thema, das viele Familienunternehmen betrifft: Wann führt die Übertragung von Firmenanteilen zu einer ungewollten Schenkungsteuer?
Hier ist die verständliche Aufbereitung der Entscheidung für Sie.
Wenn ein Gesellschafter seine Anteile an eine Firma überträgt und dafür „zu wenig“ Geld bekommt, profitieren die anderen Gesellschafter. Der Wert ihrer eigenen Anteile steigt nämlich an. Das Gesetz sieht darin oft eine Schenkung, auf die Steuern anfallen.
In diesem speziellen Fall hat das höchste deutsche Finanzgericht (der BFH) klargestellt, dass es für die Steuer nicht darauf ankommt, ob man jemanden absichtlich beschenken wollte. Es reicht aus, dass der Wert objektiv gestiegen ist.
Drei Familienmitglieder (Vater und zwei Söhne) besaßen eine GmbH. Einer der Brüder wollte aussteigen. Im Jahr 2013 vereinbarten sie Folgendes:
Als es 2017 so weit war, hatte die Firma massiv an Wert gewonnen. Das Finanzamt war der Meinung: Die Anteile sind jetzt viel mehr wert als die vereinbarten 2,1 Millionen Euro. Da die Firma die Anteile so günstig zurückkaufte, erhöhte sich der Wert der Anteile des verbleibenden Bruders schlagartig. Das Finanzamt forderte deshalb über 3 Millionen Euro Schenkungsteuer.
Das Gericht musste vor allem zwei Dinge klären, die für die Steuerhöhe entscheidend sind:
Das ist der wichtigste Punkt des Urteils. Das Gericht sagt: Bei dieser speziellen Regelung im Gesetz (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG) ist es egal, was Sie sich dabei gedacht haben.
Normalerweise braucht man für eine Schenkung einen „Schenkungswillen“. Man muss also wissen, dass man etwas hergibt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Bei Firmenanteilen macht das Gesetz hier eine Ausnahme. Es wird einfach behauptet (fingiert), dass es eine Schenkung ist, sobald die Anteile der anderen Gesellschafter durch eine Leistung wertvoller werden. Ein „versehentliches“ Beschenken führt also trotzdem zur Steuerlast.
Das Finanzamt wollte den Wert zum November 2017 berechnen. Das Gericht widersprach hier jedoch.
Im konkreten Fall gab es eine Besonderheit: Ein Vertreter hatte die Unterschrift geleistet, aber er hatte zu diesem Zeitpunkt keine offizielle Erlaubnis (Vollmacht) dafür. Die eigentliche Bestätigung (Genehmigung) durch den Bruder erfolgte erst im Mai 2018.
Das Gericht legte fest:
Dieses Urteil ist ein Warnsignal für alle Anteilseigner. Wenn Sie Verträge schließen, bei denen die Übertragung erst viel später stattfindet, kann die Wertsteigerung dazwischen zur Steuerfalle werden.
Es gibt eine kleine Rettungsinsel: Wenn völlig fremde Personen (wie im normalen Geschäftsleben) einen Preis aushandeln und dabei nachvollziehbar erklären können, warum sie diesen Preis für fair hielten, kann die Steuer entfallen. Das gilt auch dann, wenn sich der Preis später als „zu niedrig“ herausstellt. Unter Verwandten schaut das Finanzamt hier aber ganz besonders streng hin.
Das Urteil des vorherigen Gerichts wurde aufgehoben. Das Finanzgericht in Münster muss nun noch einmal genau prüfen:
| Punkt | Ergebnis des Gerichts |
| Absicht | Ein Schenkungswille ist nicht nötig. Wer objektiv zu billig überträgt, löst Steuer aus. |
| Zeitpunkt | Maßgeblich ist der Tag der rechtlichen Wirksamkeit (nicht der Rückwirkung). |
| Werterhöhung | Steigt der Wert der Anteile der anderen, gilt das automatisch als Schenkung an diese Personen. |
Dieses Urteil zeigt deutlich, wie gefährlich langfristige Kaufverträge über Firmenanteile ohne Preisanpassungsklauseln sein können.
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