Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Bundesfinanzhof Urteil vom 10. April 2024, II R 22/21
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Frage, wann eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung besteuert werden kann.
Dieses Thema betrifft oft Familienunternehmen und die Weitergabe von Vermögen.
In dem verhandelten Fall verkauften Erben einen Teil ihrer Anteile an einer GmbH an diese GmbH selbst.
Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem Wert der Anteile und dem Kaufpreis eine Schenkung an die anderen Gesellschafter.
Diese waren mittelbar über eine Kommanditgesellschaft (KG) an der GmbH beteiligt.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Er stellte klar, dass auch die Veräußerung von Anteilen an die eigene Gesellschaft eine „Leistung“ im Sinne des Schenkungsteuergesetzes sein kann.
Entscheidend ist, dass Vermögen von den Verkäufern an die GmbH übertragen wird.
Eine Schenkung wird angenommen, wenn sich der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter durch diese „Leistung“ erhöht.
Anders als bei einer direkten Schenkung ist es hier nicht zwingend notwendig, dass die Leistung unentgeltlich erfolgt. Es genügt, wenn die Anteile der anderen Gesellschafter im Wert steigen.
Die Werterhöhung wird nach den allgemeinen Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt. Dabei wird der Wert der Anteile vor und nach der „Leistung“ verglichen.
Die unentgeltliche oder teilunentgeltliche Leistung bildet jedoch die Obergrenze für die mögliche Werterhöhung.
Der BFH betont, dass die tatsächliche Werterhöhung der Anteile im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, allein auf den Wert der übertragenen Anteile abzustellen.
Es kann sein, dass der Wert der GmbH sich aus anderen Gründen verringert hat.
Der BFH wies darauf hin, dass eine solche Werterhöhung von Anteilen in der Regel nicht von den Steuererleichterungen für Betriebsvermögen profitiert.
Der Gesetzgeber hat diese Fälle bewusst nicht in die entsprechenden Begünstigungsregelungen aufgenommen.
Dieses Urteil zeigt, dass auch indirekte Vermögensübertragungen innerhalb einer Gesellschaft Schenkungsteuer auslösen können.
Die Bewertung der Anteile und die tatsächliche Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern sind dabei entscheidend.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.