
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Bundesfinanzhof Urteil vom 10. April 2024, II R 22/21
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Frage, wann eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung besteuert werden kann.
Dieses Thema betrifft oft Familienunternehmen und die Weitergabe von Vermögen.
In dem verhandelten Fall verkauften Erben einen Teil ihrer Anteile an einer GmbH an diese GmbH selbst.
Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem Wert der Anteile und dem Kaufpreis eine Schenkung an die anderen Gesellschafter.
Diese waren mittelbar über eine Kommanditgesellschaft (KG) an der GmbH beteiligt.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Er stellte klar, dass auch die Veräußerung von Anteilen an die eigene Gesellschaft eine „Leistung“ im Sinne des Schenkungsteuergesetzes sein kann.
Entscheidend ist, dass Vermögen von den Verkäufern an die GmbH übertragen wird.
Eine Schenkung wird angenommen, wenn sich der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter durch diese „Leistung“ erhöht.
Anders als bei einer direkten Schenkung ist es hier nicht zwingend notwendig, dass die Leistung unentgeltlich erfolgt. Es genügt, wenn die Anteile der anderen Gesellschafter im Wert steigen.
Die Werterhöhung wird nach den allgemeinen Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt. Dabei wird der Wert der Anteile vor und nach der „Leistung“ verglichen.
Die unentgeltliche oder teilunentgeltliche Leistung bildet jedoch die Obergrenze für die mögliche Werterhöhung.
Der BFH betont, dass die tatsächliche Werterhöhung der Anteile im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, allein auf den Wert der übertragenen Anteile abzustellen.
Es kann sein, dass der Wert der GmbH sich aus anderen Gründen verringert hat.
Der BFH wies darauf hin, dass eine solche Werterhöhung von Anteilen in der Regel nicht von den Steuererleichterungen für Betriebsvermögen profitiert.
Der Gesetzgeber hat diese Fälle bewusst nicht in die entsprechenden Begünstigungsregelungen aufgenommen.
Dieses Urteil zeigt, dass auch indirekte Vermögensübertragungen innerhalb einer Gesellschaft Schenkungsteuer auslösen können.
Die Bewertung der Anteile und die tatsächliche Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern sind dabei entscheidend.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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