Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
LG Bonn 8 S 5/15
Das Landgericht (LG) Bonn entschied in seinem Urteil vom 11.08.2015 (Az. 8 S 5/15) über den Wertermittlungsanspruch
eines Pflichtteilsberechtigten und hob dabei eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Siegburg vom 19.12.2014 (Az. 121 C 45/14) teilweise auf.
Sachverhalt und Prozessverlauf
Ein Pflichtteilsberechtigter (Kläger) verlangte die Wertermittlung für den Verkehrswert eines Hauses in Troisdorf und 15 Herrenuhren aus dem Nachlass.
Das AG Siegburg hatte dem Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 BGB zugesprochen.
Diese Vorschrift erlaubt es dem Pflichtteilsberechtigten, die Ermittlung des Werts von Nachlassgegenständen
durch einen unabhängigen Sachverständigen zu verlangen, wenn die vorhandenen Informationen kein ausreichendes Bild über den Wert ermöglichen.
Entscheidung des LG Bonn
Grundsatz der Wertermittlung
Das LG Bonn bestätigte zunächst den Grundsatz, dass Pflichtteilsberechtigte das Recht haben, den Wert der Nachlassgegenstände
durch einen unparteiischen Sachverständigen feststellen zu lassen, sofern die vorhandenen Informationen nicht ausreichen.
Diese Rechtsprechung stützt sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und anderer Oberlandesgerichte (OLG),
wie das OLG Frankfurt/M., die betonen, dass ein Sachverständigengutachten zur vorläufigen Information des Pflichtteilsberechtigten dient.
Ausnahmefall bei Veräußerung
Das LG Bonn hob jedoch hervor, dass es keinen Anspruch auf Wertermittlung gibt, wenn der Pflichtteilsberechtigte
bereits ausreichend Informationen über den Wert der Nachlassgegenstände hat.
Im vorliegenden Fall wurde das Haus nach dem Erbfall verkauft, und der erzielte Verkaufspreis wurde als angemessener Wert betrachtet.
Der Beklagte hatte detaillierte Informationen über den Verkaufsprozess und die Marktlage geliefert, die dem Kläger eine hinreichende Einschätzung des Verkehrswerts ermöglichten.
Kostenbelastung und Rechtsschutzbedürfnis
Das Gericht stellte fest, dass die pauschale Verweisung auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten den Pflichtteilsberechtigten
unangemessen benachteiligen könnte, da die Kosten dafür im Rahmen der Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 2 BGB vom Nachlass getragen würden.
Ein solches Gutachten auf der dritten Stufe einer pflichtteilsrechtlichen Stufenklage würde hingegen den Pflichtteilsberechtigten
erheblich belasten, wenn er die Kosten selbst tragen müsste.
Keine Wertermittlung für Herrenuhren
Hinsichtlich der 15 im Nachlass befindlichen Herrenuhren verneinte das Gericht ebenfalls den Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen.
Der Beklagte hatte angeboten, die Uhren an den Kläger herauszugeben, was dieser jedoch ablehnte.
Das LG Bonn argumentierte, dass eine Wertermittlung in diesem Fall unverhältnismäßig sei, da die Kosten eines Gutachtens den Wert der Uhren übersteigen würden.
Zudem könnte der Kläger auf eigene Kosten eine Bewertung vornehmen lassen, wenn er Zweifel am Wert der Uhren habe.
Ergebnis
Das LG Bonn wies die Berufung des Beklagten in Teilen zurück, bestätigte aber im Wesentlichen die Entscheidung des AG Siegburg,
dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Wertermittlung zusteht, wenn ihm bereits ausreichende Informationen über den Wert der Nachlassgegenstände vorliegen.
Das Gericht betonte, dass der Wertermittlungsanspruch nicht per se sinnlos ist, aber im vorliegenden Fall nicht notwendig,
da der Kläger bereits genügend Informationen hatte, um den Wert der Nachlassgegenstände zu beurteilen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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