Wertfestsetzung Beschwerdeinstanz Verfahren Erteilung Erbschein

Juli 21, 2017

Wertfestsetzung Beschwerdeinstanz Verfahren Erteilung Erbschein

OLG Hamm 15 W 341/14

Beschluss vom 5. August 2015

RA und Notar Krau

In einem Erbscheinsverfahren hatte das Amtsgericht einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stattgegeben.

Eine Schwester der Erblasserin legte Beschwerde ein.

Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens fest.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Erben beantragten eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts.

Problem:

Wertfestsetzung Beschwerdeinstanz Verfahren Erteilung Erbschein

Das OLG Hamm musste über die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten entscheiden

und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in einem Erbscheinsverfahren festsetzen.

Lösung:

Das OLG Hamm änderte seinen Beschluss und setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 350.000 € fest.

Begründung:

  • Wertfestsetzung in der Beschwerdeinstanz: Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren nach den „Anträgen des Rechtsmittelführers“.
  • Auslegung des Begriffs „Anträge“: Mit „Anträgen“ ist nicht der Entscheidungssatz gemeint, den das Beschwerdegericht erlassen soll, sondern die Beschwer des Rechtsmittelführers.
  • Beschwer des Rechtsmittelführers: Die Beschwer des Rechtsmittelführers ergibt sich aus der Beeinträchtigung seiner Rechte durch die angefochtene Entscheidung. Im Erbscheinsverfahren beschränkt sich die Beschwer auf den Erbteil, den der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt.
  • Kein voller Nachlasswert: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nicht mit dem vollen Nachlasswert anzusetzen, sondern nur mit dem Anteil, den der Beschwerdeführer beansprucht.
  • Berücksichtigung von Verbindlichkeiten: Bei der Bewertung des Nachlasses sind nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) abzuziehen, nicht aber die den Erben treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden).
  • Kein höherer Wert für Anwaltsgebühren: Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grundsätze für die Wertfestsetzung in der Beschwerdeinstanz eines Erbscheinsverfahrens.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers, die sich aus dem von ihm beanspruchten Erbteil ergibt.

Bei der Bewertung des Nachlasses sind nur die Erblasserschulden zu berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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