Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen – FG München 10 K 470/17
Dieser Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) München befasst sich mit der Frage, ob Wertpapiere, die im Rahmen einer Umschichtung eines Wertpapierdepots erworben wurden,
als junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.
Hintergrund
Der Kläger erhielt von seiner Mutter einen Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) geschenkt.
Zum Betriebsvermögen der KG gehörte ein Wertpapierdepot, das regelmäßig umgeschichtet wurde.
Das Finanzamt qualifizierte die im Rahmen der Umschichtung erworbenen Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen
und berücksichtigte sie nicht bei der Berechnung des Verschonungsabschlags nach § 13b ErbStG.
Streitpunkt
Kern des Rechtsstreits war die Auslegung des Begriffs „junges Verwaltungsvermögen“ in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Strittig war,
ob Wertpapiere, die im Rahmen einer Umschichtung eines bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden, unter diese Bestimmung fallen.
Entscheidung des FG
Das FG wies die Klage ab.
Die Wertpapiere waren als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.
Begründung
1. Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ist eindeutig.
Danach gehört Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, nicht zum begünstigten Vermögen.
Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht danach, wie das Verwaltungsvermögen in den Betrieb gelangt ist.
2. Entstehungsgeschichte der Norm
Die Entstehungsgeschichte des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG zeigt, dass der Gesetzgeber die Regelung bewusst so gefasst hat, dass auch Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens erfasst werden.
Eine vom Gesetzgeber angedeutete Ausdehnung der Überlegungen zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen auf die Auslegung des Begriffs „junges Verwaltungsvermögen“ ist nicht erkennbar.
3. Keine teleologische Reduktion
Das FG lehnte eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ab.
Auch wenn eine weite Auslegung in reinen Umschichtungsfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, rechtfertigt dies keine Abweichung vom erklärten Willen des Gesetzgebers.
Ergebnis
Da der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG eindeutig ist und die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber
auch Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens erfassen wollte, wies das FG die Klage ab.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.