Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen Paragraf 13b II 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots – FG Münster 3 K 2867/15 Erb
Zusammenfassung von RA und Notar Krau
Streitpunkt: Ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen gemäß Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.
Hintergrund:
Am 00.00.2010 verstarb Frau A 2.
Die Klägerin und ihr Bruder erbten zu gleichen Teilen.
Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung an der Firma V GmbH & Co. KG (KG) mit Sitz in L., deren Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls Wertpapiere umfasste.
Diese Wertpapiere bestanden aus deutschen Bundesanleihen und -obligationen und wurden innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall umgeschichtet und teilweise neu erworben.
Erbschaftsteuererklärung:
Die Klägerin erklärte das nach Paragraf 13b Abs. 1 ErbStG begünstigte Vermögen mit X Euro und das nicht begünstigte Vermögen gemäß Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG mit 0 Euro.
Die Quote des Verwaltungsvermögens betrug nach der Erklärung 22,21 %.
Die Umschichtungen und Neuzugänge der Wertpapiere wurden als nicht qualifiziertes junges Verwaltungsvermögen betrachtet.
Mitteilung des Finanzamts:
Das Finanzamt R stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen zum 00.00.2010 auf X Euro fest und gab die Quote des Verwaltungsvermögens mit 15,05 % an.
Das junge Verwaltungsvermögen wurde mit X Euro beziffert und gleichmäßig auf die Erben verteilt.
Änderung des Erbschaftsteuerbescheids:
Das Finanzamt reduzierte den Wert des begünstigten Betriebsvermögens um den Anteil des jungen Verwaltungsvermögens.
Einspruch der Klägerin:
Die Klägerin argumentierte, dass die Wertpapiere, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall angeschafft wurden, kein Verwaltungsvermögen gemäß Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG darstellen, da sie auf einer reinen Umschichtung innerhalb des Depots beruhten und keine missbräuchliche Gestaltung darstellten.
Entscheidung des Finanzamts:
Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Es wurde argumentiert, dass das junge Verwaltungsvermögen nicht nur eingelegtes, sondern auch aus betrieblichen Mitteln angeschafftes oder umgeschichtetes Verwaltungsvermögen umfasst.
Rechtmäßigkeit der Erbschaftsteuerbescheide:
Die Erbschaftsteuerbescheide vom 22.11.2013 und 04.01.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte hat das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert.
Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG: Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, gehört nicht zum begünstigten Vermögen.
Wertpapiere und vergleichbare Forderungen zählen gemäß Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen, es sei denn, sie dienen dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts, was hier nicht zutraf.
Zurechnungszeitraum: Maßgeblich ist der Bestand im Besteuerungszeitpunkt.
Alle Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre der KG zuzurechnen waren, sind als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.
Teleologische Reduktion: Eine teleologische Reduktion des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ist nicht vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, als junges Verwaltungsvermögen zu behandeln, unabhängig davon, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.
Gesetzgebung und Missbrauchsvermeidung: Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG missbräuchliche Gestaltungen verhindern.
Die Vorschrift regelt nicht, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Vielmehr gilt die Regelung unabhängig von der individuellen Situation.
Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraf 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Paragraf 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Das FG Münster bestätigte, dass Wertpapiere, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, als junges Verwaltungsvermögen gemäß Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG gelten und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen zählen.
Eine teleologische Reduktion dieser Regelung wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber bewusst eine weite Fassung des Begriffs der Zurechnung gewählt hatte, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
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