
Wertsicherungsklausel berücksichtigt nur Mieterhöhungen und keine Ermäßigungen – Klausel unwirksam
LG Wuppertal, Urteil vom 24.11.2016 – 7 O 139/15
Dieses Urteil des Landgerichts Wuppertal befasst sich mit klassischen Konflikten in einem gewerblichen Mietverhältnis: Mietminderungen wegen Mängeln, Kündigungen wegen Zahlungsverzug und der Wirksamkeit von Mieterhöhungsklauseln.
Im Folgenden finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Urteils.
Ein Vermieter (der Kläger) vermietete ein Gebäude für einen Autohandel mit Werkstatt an einen Mieter (den Beklagten). Das Gebäude stammte aus den 1980er Jahren. Schon kurz nach dem Einzug gab es Probleme. Der Mieter war der Meinung, dass das Objekt erhebliche Mängel aufweist. Er zahlte deshalb nicht die volle Miete.
Der Vermieter wiederum war der Ansicht, dass die Miete zu Unrecht gekürzt wurde. Er forderte die Nachzahlung der Miete und wollte den Mieter per fristloser Kündigung aus dem Objekt räumen lassen. Der Mieter wehrte sich dagegen und griff zusätzlich eine Klausel im Mietvertrag an, die automatische Mieterhöhungen vorsah.
Das Landgericht Wuppertal entschied am 24.11.2016 (Az. 7 O 139/15), dass der Mieter einen Teil der Miete nachzahlen muss, aber im Objekt bleiben darf. Die Kündigung des Vermieters war also nicht wirksam. Gleichzeitig gab das Gericht dem Mieter in einem wichtigen Punkt recht: Die Vereinbarung über die automatische Mieterhöhung war ungültig.
Ein zentraler Streitpunkt war eine große Schiebetür in der Glasfassade des Autohauses. Diese war so schwergängig, dass sie teilweise von vier Personen gleichzeitig bedient werden musste.
Das Gericht stellte fest, dass die Tür einen erheblichen Mangel darstellte. Eine solche Tür ist für ein Autohaus wichtig, um Fahrzeuge hinein- und herauszufahren. Wenn die Tür nur mit extremer Kraftanstrengung bewegt werden kann, ist die Nutzung des Gebäudes eingeschränkt.
Das Gericht legte eine Minderungsquote von 10 % fest. Das bedeutet, der Mieter durfte die Bruttomiete monatlich um diesen Prozentsatz kürzen.
Der Vermieter versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Mieter laut Vertrag für die Instandhaltung zuständig sei. Doch das Gericht sah das anders:
Ein weiteres großes Thema war der Lastenaufzug, der für den Transport von Autos in das obere Stockwerk gedacht war. Der Mieter behauptete, der Aufzug sei unzuverlässig und gefährlich.
Hier bekam der Vermieter recht. Das Gericht entschied, dass der Aufzug zwar alt war, aber funktionierte.
Daher durfte der Mieter die Miete wegen des Aufzugs nicht kürzen.
Der Mieter führte noch andere Punkte an, die das Gericht jedoch nicht als Grund für eine Mietminderung akzeptierte:
Der Vermieter wollte den Mieter wegen Zahlungsverzugs loswerden. Eine fristlose Kündigung ist im Gewerbemietrecht möglich, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist.
Da der Mieter aber wegen der Schiebetür zu Recht 10 % der Miete einbehalten hatte, war der tatsächliche Rückstand viel geringer als vom Vermieter behauptet. Die Schwelle von zwei Monatsmieten wurde nicht erreicht. Deshalb blieb der Mietvertrag bestehen und der Mieter durfte in den Räumen bleiben.
Ein Sieg für den Mieter war die Entscheidung zur sogenannten „Indexklausel“. Im Vertrag stand, dass die Miete automatisch steigt, wenn der Verbraucherpreisindex steigt.
Das Gesetz (Preisklauselgesetz) schreibt vor, dass solche Klauseln fair sein müssen. Eine Klausel, die nur Steigerungen vorsieht, aber Senkungen der Miete ausschließt, benachteiligt den Mieter unangemessen. Da die Klausel im Vertrag nur eine Anpassung „nach oben“ vorsah, erklärte das Gericht sie für unwirksam. Der Vermieter durfte die Miete also nicht einfach aufgrund der Inflation erhöhen.
Für eine detaillierte Prüfung Ihres eigenen Mietvertrages oder bei ähnlichen rechtlichen Problemen sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
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