Wertveränderung Vorerwerb Schenkungsteuer 

September 2, 2017

Wertveränderung Vorerwerb Schenkungsteuer

Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 111/06

Wertveränderung eines Vorerwerbs gem. Paragraf 29 Abs. 2 ErbStG nach Rückabwicklung eines Grundstücksschenkungsvertrags

als rückwirkendes Ereignis für den nachfolgenden unter Beachtung des Vorerwerbs der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung ergangenen Schenkungsteuerbescheid

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil dreht sich um die Frage, ob die Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) gilt

und somit Auswirkungen auf einen nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid hat, der unter Berücksichtigung des Vorerwerbs der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung ergangen ist.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt 1988 ein Grundstück unentgeltlich von seiner Mutter übertragen.
  • 1990 trat er als Kommanditist in eine KG ein, wobei die Einlage durch unentgeltliche Abtretung von Kommanditeinlagen seiner Mutter und eines weiteren Kommanditisten erfolgte.
  • Das Finanzamt erließ 1999 einen Schenkungsteuerbescheid für den Eintritt in die KG, wobei der Vorerwerb des Grundstücks berücksichtigt wurde.
  • 2003 wurde die Grundstücksschenkung rückabgewickelt und der entsprechende Schenkungsteuerbescheid aufgehoben.
  • Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung des Schenkungsteuerbescheids von 1999, da der Vorerwerb entfallen war. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Wertveränderung Vorerwerb Schenkungsteuer

Tenor des Gerichts:

  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Schenkungsteuerbescheid von 1999 zu ändern ist.
  • Die Rückabwicklung der Grundstücksschenkung stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das sich auch auf den nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid auswirkt.
  • Der Wert des Vorerwerbs reduziert sich gemäß Paragraf 29 Abs. 2 ErbStG auf Null, da das Grundstück durchgängig mit einem Nießbrauchsrecht belastet war und dem Kläger keine Nutzungen zugestanden haben.
  • Das Finanzamt wurde angewiesen, den Schenkungsteuerbescheid von 1999 entsprechend zu ändern.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Gründe:

  • Rückwirkende Ereignisse: Das Gericht stellte fest, dass die Rückabwicklung einer Schenkung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, welches zur Aufhebung des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids führt.
  • Auswirkung auf nachfolgenden Bescheid: Die Rückabwicklung wirkt sich auch auf den nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid aus, da dieser den Vorerwerb des Grundstücks berücksichtigt hatte.
  • Paragraf 14 ErbStG: Gemäß Paragraf 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet und nach dem aktuellen Wert des letzten Erwerbs besteuert. Dabei werden frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Steuer hierfür korrekt festgesetzt wurde.
  • Paragraf 29 Abs. 2 ErbStG: Diese Vorschrift sieht vor, dass der Erwerber bei Rückgabe einer Schenkung für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen zugestanden haben, wie ein Nießbraucher behandelt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch keine Nutzungen, da das Grundstück mit einem Nießbrauchsrecht belastet war.
  • Wert des Vorerwerbs: Der Wert des Vorerwerbs reduziert sich daher auf Null, was zu einer Änderung des Schenkungsteuerbescheids von 1999 führt.

Wertveränderung Vorerwerb Schenkungsteuer

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass rückwirkende Ereignisse wie die Rückabwicklung einer Schenkung nicht nur den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid betreffen, sondern auch Auswirkungen auf nachfolgende Bescheide haben können, wenn diese den Vorerwerb berücksichtigen.
  • Insbesondere bei der Anwendung des Paragraf 14 ErbStG ist darauf zu achten, dass der Wert des Vorerwerbs korrekt ermittelt wird, auch wenn dies eine Änderung bestandskräftiger Bescheide erfordert.
RA und Notar Krau

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