Wetlease Fluggesellschaft Betriebsübergang
ArbG Düsseldorf 3 Ca 6910/17
Betriebsteil iSd § 613a BGB
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Klage eines Flugzeugkapitäns zu entscheiden, der gegen eine betriebsbedingte Kündigung
durch den Insolvenzverwalter der Fluggesellschaft B. klagte.
Es ging um die Frage, ob die Kündigung wirksam ist und ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch zusteht.
Der Kläger argumentierte, dass wesentliche Teile der Fluggesellschaft auf andere Unternehmen übergegangen seien und
damit ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliege, während der Insolvenzverwalter von einer Betriebsstilllegung ausging.
Die B., eine insolvente Fluggesellschaft, hatte ihren Flugbetrieb weitgehend eingestellt und führte lediglich bis Januar 2018 im Rahmen von Wetlease noch Flüge für die F. durch.
Alle Flugzeuge waren geleast und die Leasingverträge wurden gekündigt oder durch Aufhebungsverträge beendet.
Der Kläger war seit 1996 als Flugzeugkapitän bei B. beschäftigt und stationiert in Düsseldorf.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden wesentliche Vermögenswerte und Rechte der B. verkauft.
Die Schuldnerin stellte im August 2017 einen Insolvenzantrag und im November 2017 wurde das Verfahren eröffnet.
Verschiedene Unternehmen, darunter F. und M., erwarben Teile der Vermögenswerte der B., jedoch ohne Übernahme der gesamten betrieblichen Einheiten.
Argumente des Klägers
Der Kläger argumentierte, dass die Übernahme von Flugzeugen, Slots und Flugstrecken durch andere Fluggesellschaften einem Betriebsübergang gleichkäme.
Er verwies auf die Übernahme von Vermögenswerten und Teilen der Belegschaft durch F. und M., was seiner Ansicht nach eine Fortführung wesentlicher Betriebsteile bedeutete.
Der Kläger forderte daher auch eine Sozialauswahl und Auskunft über die genauen Umstände der Vermögensübertragungen, um seine Rechte nach § 613a BGB prüfen zu können.
Argumente des Beklagten
Der Insolvenzverwalter bestritt das Vorliegen eines Betriebsübergangs.
Er argumentierte, dass keine abgrenzbaren Betriebsteile vorhanden seien, die als wirtschaftliche Einheiten auf andere Unternehmen übergegangen wären.
Die Schuldnerin habe den Betrieb endgültig stillgelegt, was die Kündigung rechtfertige.
Auch seien alle Leasingverträge für die Flugzeuge beendet und die Slots an andere Gesellschaften übertragen worden, ohne dass dies einem Betriebsübergang gleichkomme.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für wirksam.
Es sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstilllegung als erfüllt an und erkannte keinen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB.
Die Hauptpunkte der Entscheidung waren:
Betriebsstilllegung:
Die Schuldnerin hatte die ernsthafte und endgültige Absicht zur Betriebsstilllegung.
Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der B. fand im Oktober 2017 statt, und die letzten Wetlease-Flüge endeten im Januar 2018.
Die Leasingverträge für die Flugzeuge wurden gekündigt und die Flugzeuge zurückgegeben.
Kein Betriebsübergang:
Es gab keine abgrenzbaren Betriebsteile, die als wirtschaftliche Einheiten auf andere Unternehmen übergegangen wären.
Ein Betriebsübergang setzt die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus.
Das war hier nicht der Fall, da die Vermögenswerte zerschlagen und nicht als zusammenhängende Einheiten übertragen wurden.
Die vom Kläger angeführten Übertragungen von Flugzeugen, Slots und Flugstrecken erfüllten nicht die Anforderungen eines Betriebsteilübergangs.
Auskunftsanspruch:
Das Gericht sah keinen Auskunftsanspruch des Klägers, da keine Grundlage dafür bestand, dass der Insolvenzverwalter
über die abgegebenen Erklärungen hinausgehende Informationen bereitstellen müsste.
Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige:
Das Gericht bestätigte, dass die notwendigen Konsultationsverfahren und die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.
Fazit
Das Urteil betont die klare Trennung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang.
Entscheidend ist die fortgeführte wirtschaftliche Einheit und deren Identität, die hier nicht gegeben war.
Auch betriebliche oder vertragliche Verflechtungen führten nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kündigung des Klägers war daher sozial gerechtfertigt und wirksam, und ein Anspruch auf weitergehende Auskünfte bestand nicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.