BAG 10 AZR 511/06
Urteil vom 26.09.2007
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. September 2007 (10 AZR 511/06) behandelt die Frage des Wettbewerbsverbots während des Arbeitsverhältnisses und dessen Verjährung gemäß § 61 HGB.
Der Fall betrifft zwei Rechtsanwälte, wobei der Drittwiderbeklagte während seiner Anstellung beim Beklagten für eine andere Kanzlei tätig war und dafür Gebühren abrechnete.
Der Beklagte forderte daraufhin Auskunft und Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstoßes.
Das BAG entschied, dass das Wettbewerbsverbot gemäß §§ 60, 61 HGB für alle Arbeitnehmer gilt, auch wenn der Arbeitgeber kein Handelsgewerbe betreibt.
Es bekräftigte, dass Arbeitgeber, die keine Handelsgeschäfte betreiben, ebenfalls Ansprüche bei Wettbewerbsverstößen geltend machen können.
Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB ist dabei auch für solche Arbeitgeber relevant.
Der Beklagte hatte am 5. Januar 2005 Kenntnis von der Wettbewerbstätigkeit des Drittwiderbeklagten erlangt und am 25. Februar 2005 Auskunftsklage erhoben.
Die Schadensersatzklage wurde jedoch erst am 13. Mai 2005 eingereicht, was außerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist lag.
Die Auskunftsklage hemmte die Verjährung nicht, da diese Hemmung nur durch Leistungsklagen bewirkt wird.
Das BAG wies die Revision des Beklagten ab und bestätigte, dass seine Ansprüche verjährt seien.
Es stellte klar, dass das Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB während des Arbeitsverhältnisses auch für nicht-kaufmännische Arbeitnehmer gilt und analog anzuwenden ist.
Dies schließt die Anwendung der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB ein.
Die kurze Verjährungsfrist zielt darauf ab, Ansprüche schnell geltend zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist.
Das BAG argumentierte, dass der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer bei Wettbewerbsverstößen erfordert.
Ein Unterschied in der Verjährungsfrist zwischen kaufmännischen und nicht-kaufmännischen Arbeitnehmern wäre nicht gerechtfertigt.
Die Analogie zu den §§ 60 ff. HGB gilt auch für Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben, sodass diese ebenfalls unter die kurze Verjährungsfrist fallen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen gemäß § 61 Abs. 2 HGB auch für Arbeitgeber,
die keine Handelsgeschäfte betreiben, gilt und bestätigt die analoge Anwendung der Bestimmungen auf alle Arbeitnehmer.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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