
In einer Ehe gibt es besondere Gesetze, die das gemeinsame Vermögen schützen. Wenn ein Partner fast alles verkaufen oder verschenken möchte, was ihm gehört, braucht er dafür oft die Zustimmung des anderen Partners. Das Gesetz möchte verhindern, dass ein Ehepartner die wirtschaftliche Grundlage der Familie ohne Rücksprache zerstört.
Das Gesamtvermögen umfasst alles, was eine Person besitzt. Dazu gehören Häuser, Grundstücke, Konten und wertvolle Gegenstände. Wenn ein Geschäft fast das gesamte Vermögen betrifft, nennt man das ein Gesamtvermögensgeschäft. Hier greift eine wichtige Schutzvorschrift: Der andere Ehepartner muss zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann das Geschäft unter Umständen ungültig sein.
Oft behält sich ein Verkäufer bestimmte Rechte an einer Immobilie vor. Ein bekanntes Beispiel ist das sogenannte Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht. Das bedeutet: Jemand überträgt zwar das Eigentum an einem Haus, darf aber lebenslang darin wohnen bleiben oder die Mieteinnahmen behalten.
Für die rechtliche Bewertung ist das sehr wichtig. Diese Nutzungsrechte werden wie ein Teil des Vermögens behandelt, das beim Besitzer verbleibt. Wenn man berechnet, ob jemand „fast sein gesamtes Vermögen“ weggibt, zieht man den Wert dieser Rechte ab. Das kann dazu führen, dass ein Verkauf plötzlich nicht mehr zustimmungspflichtig ist.
Besonders kompliziert wird es in der Zeit zwischen der Trennung und der endgültigen Scheidung. In dieser Phase ist die Ehe rechtlich noch vorhanden, aber die Partner ziehen oft schon getrennte Wege.
In dieser Zeit versuchen manche Menschen, Fakten zu schaffen. Sie wollen vielleicht Immobilien verkaufen, um dem Partner beim späteren Vermögensausgleich weniger abgeben zu müssen. Hier ist das Gesetz besonders streng. Durch geschickte Gestaltung mit Nutzungsrechten kann man jedoch erreichen, dass ein Geschäft rechtlich zulässig ist, ohne dass der getrennt lebende Partner zustimmen muss.
Es gibt zwei Arten von Rechten: dingliche und schuldrechtliche Rechte.
Wenn ein Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt bekommt, zum Beispiel ein Haus von den Eltern, gehört das erst einmal ihm allein. In Deutschland leben viele Paare in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Alles, was während der Ehe an Wert dazukommt, wird bei einer Scheidung geteilt.
Ein Haus, das mit einem Wohnrecht für die Eltern belastet ist, ist weniger wert als ein freies Haus. Mit jedem Jahr, das die Eltern älter werden, sinkt statistisch gesehen der Wert ihres Wohnrechts. Das führt dazu, dass das Haus für den Ehepartner, dem es gehört, automatisch wertvoller wird.
Obwohl das Haus ein Geschenk war, gilt diese „gleitende“ Wertsteigerung oft als Gewinn. Bei einer Scheidung müsste dieser Gewinn dann mit dem anderen Partner geteilt werden. Das ist oft nicht im Sinne der Familie, die das Haus verschenkt hat.
Damit es im Falle einer Scheidung nicht zu ungerechten Ergebnissen kommt, gibt es Lösungen. Man kann vorsorgen, bevor es zum Streit kommt.
Paare können in einem Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Gegenstände nicht geteilt werden. Man nimmt zum Beispiel das geschenkte Haus der Eltern komplett aus der Berechnung heraus. So spielt es keine Rolle, ob der Wert des Hauses durch das Sinken der Nutzungsrechte steigt.
Eltern, die ihren Kindern Immobilien schenken, sollten sich absichern. Sie können vereinbaren, dass sie das Geschenk zurückfordern dürfen, wenn die Ehe des Kindes scheitert. Dies gibt den Eltern die Kontrolle zurück. Es ist auch ein starkes Druckmittel, um sicherzustellen, dass das Kind und der Ehepartner faire vertragliche Regelungen treffen.
Das Thema Vermögen in der Ehe ist vielschichtig. Besonders bei Immobilien und Schenkungen gibt es viele Fallstricke.
Die rechtzeitige Gestaltung hilft dabei, langwierige Prozesse zu vermeiden. Es geht darum, Klarheit für beide Seiten zu schaffen und das Erbe der Familie zu sichern.
Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben oder Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Verträge benötigen, wenden Sie sich bitte an Experten. Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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