KG 1 W 25/04, Beschluss vom 30.08.2005, wichtiger Grund zur Abberufung des nach Paragraf 66 Absatz 5 GmbHG vom Gericht bestellten Liquidators, Nachtragsliquidator
RA und Notar Krau
Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators liegt vor, wenn der Liquidator nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller die Bestellung nur für eigennützige Zwecke anstrebte und die geplanten Maßnahmen nicht der eigentlichen Abwicklung der Gesellschaft dienten.
Hintergrund:
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2005 (KG 1 W 25/04) klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung eines nach Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG vom Gericht bestellten Nachtragsliquidators auch dann vorliegt, wenn dieser nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller lediglich eigennützige Zwecke verfolgt und die vom Nachtragsliquidator durchzuführenden Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienen.
Das Gericht betonte, dass auch in solchen Fällen eine die Abberufung rechtfertigende Gefährdung des Abwicklungszweckes vorliegt.
Die Entscheidung ist auch heute noch rechtlich unumstritten und wird in der aktuellen Literatur und Rechtsprechung weiterhin bestätigt:
Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze der Entscheidung nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt sie implizit:
Die Entscheidung KG 1 W 25/04 vom 30.08.2005 ist auch heute noch rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechung, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Nachtragsliquidators vorliegt, wenn dieser nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung dienen, wird durch:
Die Entscheidung bildet bis heute einen anerkannten Grundsatz im Gesellschaftsrecht zur Abberufung von Nachtragsliquidatoren aus wichtigem Grund.
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