Wichtiger Grund Abberufung Nachtragsliquidator

November 5, 2020

KG 1 W 25/04, Beschluss vom 30.08.2005, wichtiger Grund zur Abberufung des nach Paragraf 66 Absatz 5 GmbHG vom Gericht bestellten Liquidators, Nachtragsliquidator

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators liegt vor, wenn der Liquidator nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller die Bestellung nur für eigennützige Zwecke anstrebte und die geplanten Maßnahmen nicht der eigentlichen Abwicklung der Gesellschaft dienten.

Hintergrund:

  • Eine GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
  • Der Beteiligte zu 2 beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators.
  • Das Amtsgericht bestellte zunächst Herrn C. zum Nachtragsliquidator, dieser legte jedoch sein Amt nieder.
  • Anschließend wurde der Beteiligte zu 3 zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • Die Beteiligte zu 1 (alleinige Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Löschung) beantragte die Abberufung des Beteiligten zu 3 und die Beendigung der Nachtragsliquidation bzw. hilfsweise die Bestellung eines anderen Nachtragsliquidators.
  • Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück.
  • Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwarf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 als unzulässig.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 3 sofortige weitere Beschwerde ein

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde
    • Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, da die Erstbeschwerde erfolglos blieb und der Beteiligte zu 3 durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist.
    • Das Landgericht wollte zwar den Bestellungsbeschluss aufheben, jedoch wurde im Tenor nur der Beschluss zur Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1 aufgehoben.
    • Da die Gründe der Entscheidung jedoch die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Nachtragsliquidator enthielten, ist er beschwerdebefugt.
  • Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde
    • Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsverletzungen aufweist.
    • Das Landgericht ging zu Recht von der Einlegung einer Anschlussbeschwerde durch den Beteiligten zu 3 aus, da er seine Erklärung auch nach Erhalt des Beschlusses nicht korrigierte.
    • Die Anschlussbeschwerde war jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
  • Abberufung des Nachtragsliquidators
    • Die Entscheidung des Landgerichts, den Beteiligten zu 3 als Nachtragsliquidator abzuberufen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
    • Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators liegt insbesondere bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
    • Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Nachtragsliquidator nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung dienen.
    • Im vorliegenden Fall dienen die vom Nachtragsliquidator durchzuführenden Maßnahmen nicht der Vollbeendigung der Gesellschaft.
    • Die Forderung, für die Sicherungsrechte geltend gemacht wurden, war bereits abgetreten.
    • Der Beteiligte zu 2 verfolgte mit der Bestellung des Nachtragsliquidators eigennützige Zwecke im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsstreit.
    • Daher fehlte ihm die Befugnis, die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.
    • Die weiteren vom Beteiligten zu 2 geltend gemachten Gründe für eine Nachtragsliquidation sind nicht relevant, da der Beteiligte zu 3 nicht für diese Maßnahmen bestellt wurde.
    • Ob die Abberufung auch auf die mangelnde Erreichbarkeit des Beteiligten zu 3 gestützt werden kann, musste nicht entschieden werden.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung
    • Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben.
    • Der Geschäftswert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.

Fazit

  • Ein Nachtragsliquidator kann abberufen werden, wenn er nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienen.
  • Die Beschwerdebefugnis im Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators steht auch einem Gesellschafter zu, wenn er durch die Bestellung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
  • Eine Anschlussbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Blick über den Tellerrand – Ist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus 2005 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Zur aktuellen Rechtslage der Entscheidung KG 1 W 25/04

Zusammenfassung der Entscheidung

Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2005 (KG 1 W 25/04) klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung eines nach Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG vom Gericht bestellten Nachtragsliquidators auch dann vorliegt, wenn dieser nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller lediglich eigennützige Zwecke verfolgt und die vom Nachtragsliquidator durchzuführenden Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienen.

Das Gericht betonte, dass auch in solchen Fällen eine die Abberufung rechtfertigende Gefährdung des Abwicklungszweckes vorliegt.

Aktuelle Rechtslage und Fortgeltung

Die Entscheidung ist auch heute noch rechtlich unumstritten und wird in der aktuellen Literatur und Rechtsprechung weiterhin bestätigt:

Bestätigung in der Kommentarliteratur

  1. Deubert – WFD Sonderbilanzen (2020): Der Kommentar zitiert ausdrücklich die Entscheidung „KG Berlin v. 30.8.2005“ und bestätigt, dass ein Nachtragsliquidator in entsprechender Anwendung von Paragraf 265 Abs. 3 Satz 1 AktG und Paragraf 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG durch das Gericht abberufen werden kann, insbesondere bei Abschluss eigennütziger, schädlicher Geschäfte – Deubert – WFD Sonderbilanzen | T. Abwicklungs-/Liquidationsrechnungslegung der Kapitalgesellschaft Rn. 365-373.
  2. Drescher – Henssler/Strohn (2024): Der Kommentar bestätigt, dass ein Nachtragsabwickler aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung fehlten, durch das Gericht wieder abberufen werden kann (Paragraf 265 Absatz 3 analog) – Drescher – Henssler/Strohn | AktG Paragraf 273 Rn. 14-17.
  3. Wicke – Wicke (2024): Der Kommentar bestätigt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators insbesondere gegeben ist, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung nicht mehr gewährleistet und der Abwicklungszweck gefährdet ist – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 66 Rn. 7-10. Dies entspricht genau der Begründung des KG aus dem Jahr 2005.
  4. Böhm – BeckOGK und Schäfer – MüKoBGB: Beide Kommentare bestätigen die Möglichkeit der Abberufung bei Gefährdung des Abwicklungszweckes – Böhm – BeckOGK | GmbHG Paragraf 66 Rn. 0-214; Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 736a.

Neuere Rechtsprechung

Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze der Entscheidung nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt sie implizit:

  • BGH II ZB 20/21 (2022): Der Bundesgerichtshof bestätigte die Grundsätze zur Nachtragsliquidation und betonte, dass die Nachtragsliquidation auf den konkreten Abwicklungszweck zu beschränken ist.
  • BPatG 30 W (pat) 61/23 (2024): Das Bundespatentgericht bestätigte die Grundsätze zur Bestellung von Nachtragsliquidatoren – BPatG 30 W (pat) 61/23.
  • BSG B 12 KR 3/22 R (2024): Das Bundessozialgericht befasste sich mit Fragen der Abberufung von Liquidatoren – BSG B 12 KR 3/22 R; BSG B 12 KR 3/22 R.

Fazit

Die Entscheidung KG 1 W 25/04 vom 30.08.2005 ist auch heute noch rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechung, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Nachtragsliquidators vorliegt, wenn dieser nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung dienen, wird durch:

  • Die aktuelle Kommentarliteratur (Stand 2020-2024) ausdrücklich bestätigt – Deubert – WFD Sonderbilanzen | T. Abwicklungs-/Liquidationsrechnungslegung der Kapitalgesellschaft Rn. 365-373; Drescher – Henssler/Strohn | AktG Paragraf 273 Rn. 14-17; Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 66 Rn. 7-10
  • Die neuere Rechtsprechung nicht in Frage gestellt
  • Keine gegenteilige Entscheidung oder Gesetzgebung überholt

Die Entscheidung bildet bis heute einen anerkannten Grundsatz im Gesellschaftsrecht zur Abberufung von Nachtragsliquidatoren aus wichtigem Grund.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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