Wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers
In einem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Az. 23 U 111/22) hat das Kammergericht (KG) wichtige Grundsätze zum Widerruf der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers (§ 38 GmbHG)
und zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen (§§ 50, 51 GmbHG) festgestellt.
Das Urteil behandelt auch die Prozessführungsbefugnis von Gesellschaftern im einstweiligen Verfügungsverfahren.
In dem zugrundeliegenden Fall begehrte ein Gesellschafter (Verfügungskl. zu 2) gerichtlich, dem anderen Gesellschafter (Verfügungsbekl. zu 1) zu untersagen, als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten.
Das Landgericht Berlin hatte den Antrag abgewiesen, woraufhin der Verfügungskl. zu 2 Berufung einlegte.
Das Kammergericht gab der Berufung teilweise statt.
Das KG stellte klar, dass ein Gesellschafter zur Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft im einstweiligen Verfügungsverfahren nur befugt ist,
wenn dies für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall war die Verfügungskl. zu 2 als Gesellschaft antragsbefugt, so dass die Verfügungskl. zu 1 als Gesellschafterin nicht antragsbefugt war.
Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann laut KG nicht auf die Verletzung der Einladungsform des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gestützt werden,
wenn dadurch die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters nicht beeinträchtigt wurden.
Im konkreten Fall war die Einberufung zur Gesellschafterversammlung per Kurier erfolgt statt per Einschreiben, was grundsätzlich einen Formfehler darstellt.
Da die Verfügungsbekl. zu 2 jedoch nachweislich rechtzeitig Kenntnis von der Versammlung hatte und an ihr teilnehmen konnte, wurde der Formfehler als unerheblich betrachtet.
Ein Einberufungsverlangen nach § 50 GmbHG ist nicht automatisch erledigt, wenn zwischen Verlangen und Ausübung des Selbsthilferechts eine Gesellschafterversammlung stattfindet,
die auf ein anderes Verlangen gestützt wird.
Entscheidend ist, ob der Minderheitsgesellschafter erkennbar an seinem ursprünglichen Verlangen festhält.
Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungskl. zu 1 trotz einer zwischenzeitlich einberufenen Versammlung ihr ursprüngliches Einberufungsverlangen aufrechterhalten.
Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Geschäftsführerbestellung (§ 38 GmbHG) kann sich aus der andauernden
Verhinderung bzw. Nichteinladung des Geschäftsführers zu einer gebotenen Gesellschafterversammlung ergeben.
Im vorliegenden Fall hatte der Verfügungsbekl. zu 1 seine Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung grob verletzt, indem er eine anberaumte Versammlung kurzfristig absagte
und ein weiteres Einberufungsverlangen ignorierte.
Das Urteil des KG verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Formvorschriften bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen und stärkt die Rechte von Minderheitsgesellschaftern.
Es zeigt auch, dass Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen mit ihrer Abberufung rechnen müssen.
Das Urteil stärkt die Gesellschafterrechte gegenüber Geschäftsführern und trägt zu einer besseren Corporate Governance bei.
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