Wichtiger Grund zur Abberufung des Liquidators
Das Kammergericht (KG) hat in einem Beschluss vom 29. März 2023 (Az. 22 W 6/23) wichtige Grundsätze zur Abberufung
eines Liquidators einer GmbH gemäß § 66 Abs. 2 und 3 sowie § 70 GmbHG herausgestellt.
Eine GmbH (Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst, wobei der Beteiligte zu 3 als Mehrheitsgesellschafter (90 % der Anteile) stimmte.
Der Beteiligte zu 4 wurde zum alleinigen Liquidator bestellt.
Der Minderheitsgesellschafter (Beteiligter zu 2, 10 % der Anteile) beantragte die Abberufung des Liquidators und seine eigene Bestellung bzw. die Bestellung eines neutralen Liquidators.
Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, woraufhin der Minderheitsgesellschafter Beschwerde beim Kammergericht einlegte.
Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück.
Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators gemäß § 66 Abs. 3 GmbHG liegt nur vor, wenn:
dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind,
er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder
der Minderheitenschutz gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG eine Abberufung erfordert.
Die Beendigung bestehender Beteiligungen und Gesellschafterstellungen durch den Liquidator gemäß § 70 GmbHG stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für eine Abberufung dar.
Das Gericht stellte klar, dass es keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines Stimmenmissbrauchs gab.
Dies auch unter der Betrachtung, dass die GmbH eine Kommanditgesellschaft verlassen hat.
Der Austritt einer GmbH aus einer Kommanditgesellschaft (KG) im Zuge ihrer Liquidation ist ein üblicher Vorgang und stellt keinen Rechtsmissbrauch dar,
selbst wenn der Minderheitsgesellschafter dem widerspricht.
Die Liquidatoren sind befugt, solche Entscheidungen im Rahmen ihrer Pflichten gemäß § 70 GmbHG zu treffen,
was die Beendigung laufender Geschäfte und die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld umfasst.
Das Kammergericht betonte, dass die von dem Beteiligten zu 2 vorgebrachten Argumente, wie die angebliche Verweigerung von Auskünften und die Nichtzurückforderung unrechtmäßig entnommener
Gelder, sich auf die Vertretung der GmbH in der KG bezogen und somit nicht relevant für die Liquidation der GmbH selbst seien.
Die Behauptung des Beteiligten zu 2, dass sein Sonderrecht zur Bestellung eines organschaftlichen Vertreters durch die Liquidation verloren gehe, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Die geforderte Bestellung eines weitereren Liquidators wurde ebenfalls abgelehnt, da keine Notwendigkeit aufgrund des Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen
oder einer Benachteiligung des Minderheitsgesellschafters erkennbar war.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Durchführung der Auflösung wirksam mit Mehrheit beschlossen worden war
und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Minderheitsrechte vorlagen.
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass die Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Liquidators hoch sind.
Die Abwicklung der Gesellschaft gemäß § 70 GmbHG umfasst auch die Beendigung von Beteiligungen, was allein keinen Abberufungsgrund darstellt.
Das Urteil stärkt die Position von Mehrheitsgesellschaftern im Rahmen der Liquidation und begrenzt die Möglichkeiten für Minderheitsgesellschafter, durch Abberufungsanträge Einfluss zu nehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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