wichtiger Grund zur Kündigung Fall Emmely

Dezember 11, 2024

wichtiger Grund zur Kündigung Fall Emmely

BAG 4 AZR 928/08

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16.06.2010 entschieden, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten,

auch dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können, wenn die Pflichtverletzung nur geringwertige Sachen betrifft oder nur zu einem geringfügigen Schaden geführt hat.

Der Fall:

Eine Kassiererin in einem Einzelhandelsunternehmen löste zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro ein, die sie zuvor im Kassenbüro gefunden hatte.

Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Kassiererin klagte gegen die Kündigung.

wichtiger Grund zur Kündigung Fall Emmely

Die Entscheidung:

Das BAG entschied, dass die Kündigung unwirksam war.

Zwar lag im Verhalten der Kassiererin „an sich“ ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, da sie vorsätzlich und rechtswidrig gegen die Vermögensinteressen ihres Arbeitgebers gehandelt hatte.

Bei der im Einzelfall gebotenen Interessenabwägung musste der Arbeitgeber jedoch das mildere Mittel der Abmahnung wählen.

Begründung:

  • Geringfügigkeit des Schadens: Das BAG stellte klar, dass die Geringfügigkeit des Schadens einer Kündigung wegen Vermögensdelikten nicht entgegensteht. Entscheidend ist der Vertrauensbruch, der durch die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entsteht.
  • Verhältnismäßigkeit: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören das Gewicht und die Auswirkungen der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

wichtiger Grund zur Kündigung Fall Emmely

  • Abmahnung als milderes Mittel: Im vorliegenden Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Kassiererin hatte die Leergutbons in Anwesenheit ihrer Vorgesetzten eingelöst und sich somit nicht heimlich bereichert. Zudem war sie seit über 30 Jahren beanstandungsfrei im Unternehmen beschäftigt.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass auch bei geringfügigen Vermögensdelikten eine Kündigung des Arbeitnehmers möglich ist.

Allerdings muss der Arbeitgeber im Einzelfall prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Insbesondere bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern und erstmaligen Verstößen kann eine Abmahnung ausreichend sein.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das BAG hat in diesem Urteil die Bedeutung der Abmahnung als milderes Mittel zur Kündigung nochmals hervorgehoben. Arbeitgeber sollten daher vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob eine Abmahnung ausreicht, um den Arbeitnehmer zu künftigem vertragsgemäßen Verhalten anzuhalten.
  • Die Entscheidung des BAG ist auch für die Praxis relevant, da sie zeigt, dass selbst bei geringfügigen Vermögensdelikten eine Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Arbeitgeber sollten daher bei Verdacht auf Vermögensdelikte durch Arbeitnehmer sorgfältig prüfen, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt und ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen.
RA und Notar Krau

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