Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts

Juni 21, 2025

Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts

RA und Notar Krau

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. November 2023 (Aktenzeichen: 6 C 3.22) befasst sich mit der Frage, wann jemand den Erhalt eines Verwaltungsakts (z.B. eines Bescheids) erfolgreich bestreiten kann. Das ist wichtig, weil der Zeitpunkt, zu dem ein Bescheid als zugestellt gilt, oft entscheidet, wie lange man Zeit hat, um dagegen Einspruch einzulegen oder vor Gericht zu klagen.


Was ist ein Verwaltungsakt und wann gilt er als zugestellt?

Ein Verwaltungsakt ist eine offizielle Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde, die sich an eine oder mehrere Personen richtet und eine bestimmte Rechtsfolge hat. Beispiele sind Steuerbescheide, Baugenehmigungen oder eben, wie in diesem Fall, Beitragsbescheide.

Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Regel zur Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten, die per Post verschickt werden: Nach Paragraf 41 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der innerhalb Deutschlands mit der Post versandt wird, drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Dies ist eine Vermutung: Man geht davon aus, dass der Bescheid nach drei Tagen angekommen ist.


Wann kann man diese Vermutung widerlegen?

Die Vermutung, dass ein Bescheid nach drei Tagen zugestellt ist, kann widerlegt werden. Das bedeutet, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass er den Bescheid gar nicht oder später erhalten hat, dann gilt die Dreitagesfrist nicht. Paragraf 41 Absatz 2 Satz 3 VwVfG besagt, dass die Vermutung nicht gilt, wenn der Bescheid nicht oder später angekommen ist. Im Zweifel muss die Behörde dann beweisen, wann der Bescheid wirklich zugestellt wurde.


Das Problem im vorliegenden Fall

Ein Kläger wehrte sich gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide. Er gab an, diese Bescheide nie erhalten zu haben. Der Rundfunkbeitragsservice hatte ihm im Zeitraum von Februar 2014 bis November 2015 insgesamt sieben Bescheide und weitere sieben Schreiben geschickt. Keines dieser Schreiben kam als unzustellbar zurück. Der Kläger legte Widerspruch ein, aber erst, nachdem er Kopien der Bescheide vom Beklagten erhalten hatte. Der Widerspruch wurde als verspätet zurückgewiesen, da die Widerspruchsfrist (normalerweise ein Monat nach Zustellung) abgelaufen war.

Das Problem war also: Galt der Kläger als zugestellt, obwohl er den Erhalt bestritt?

Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts


Die Haltung des Oberverwaltungsgerichts (Vorinstanz)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass das bloße Bestreiten des Erhalts nicht ausreicht, um die Vermutung der Zustellung zu widerlegen. Es forderte vom Kläger, er müsse schlüssig darlegen und glaubhaft machen, warum er die Bescheide nicht erhalten habe. Insbesondere, wenn mehrere Schreiben nicht angekommen sein sollen, müsse der Empfänger überzeugende Gründe nennen. Da der Kläger keine plausible Erklärung für die ungewöhnlich hohe Anzahl nicht zugestellter Schreiben hatte, ging das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Bescheide fristgerecht zugestellt wurden und der Widerspruch verspätet war.


Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in einem wichtigen Punkt korrigiert:

  1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus: Das BVerwG stellte klar, dass in der Regel ein einfaches Bestreiten des Zugangs ausreicht, um Zweifel an der Zustellung eines Verwaltungsakts zu wecken. Der Grund ist, dass der Empfänger normalerweise nicht wissen kann, warum ein Brief nicht angekommen ist, da die Umstände der Postbeförderung außerhalb seiner Kontrolle liegen. Es sei objektiv unmöglich, von jemandem zu verlangen, eine negative Tatsache (dass er etwas nicht erhalten hat) detailliert zu begründen.
  2. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sind entscheidend: Wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, müssen das Gericht oder die Behörde prüfen, wie glaubhaft seine Aussage ist und wie glaubwürdig die Person selbst ist. Die bloße Tatsache, dass viele Schreiben nicht angekommen sein sollen, reicht allein nicht aus, um von einer „Schutzbehauptung“ (einer Ausrede) auszugehen. Es kann aber ein Anlass sein, genauer hinzuschauen.
  3. Dokumentation des Postausgangs und Rückläufer: Wenn eine Behörde nachweisen kann, dass der Bescheid ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, und der Bescheid nicht als unzustellbar zurückkam, ist das zunächst ein starkes Indiz für die Zustellung. Wenn der Bescheid allerdings als unzustellbar zurückkommt, ist sofort klar, dass er nicht zugestellt wurde, und es bedarf keiner weiteren Prüfung.

Die Anwendung im konkreten Fall

Obwohl das BVerwG die Rechtsauffassung der Vorinstanz korrigierte, kam es im Ergebnis zum selben Urteil. Die Klage des Rundfunkbeitragszahlers war trotzdem unzulässig. Warum?

Das BVerwG hat die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers und seine Glaubwürdigkeit umfassend geprüft. Dabei fielen folgende Punkte ins Gewicht:

  • Ungewöhnlich hohe Anzahl von Nichtzustellungen: Der Kläger behauptete, 14 Schreiben (7 Bescheide, 7 Mahnungen) in kurzer Zeit nicht erhalten zu haben. Das ist sehr ungewöhnlich.
  • Empfang anderer Post: Gleichzeitig hatte der Kläger nachweislich andere Post (z.B. ein Schreiben des Gerichtsvollziehers) erhalten. Das zeigte, dass er grundsätzlich postalisch erreichbar war.
  • Instrumentelles Verhältnis zur Wahrheit: Der Kläger hatte sich laut Gericht offenkundig geweigert, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, weil er ihn prinzipiell ablehnt. Er hatte sich nicht angemeldet, obwohl er die Pflicht kannte, und später sogar versucht, sich durch die Angabe eines „dauerhaften Umzugs ins Ausland“ online abzumelden, obwohl er weiterhin in Deutschland wohnte. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung, die er mit dem Beitragsservice getroffen hatte, hielt er kaum ein.
  • Eidesstattliche Versicherung: Obwohl er eidesstattlich versichert hatte, keine Forderungen zu kennen, ging das Gericht nach persönlicher Anhörung davon aus, dass er die Wahrheit verdrehte, um die Zahlung zu vermeiden.

Angesichts dieser Umstände kam das BVerwG zu dem Schluss, dass das Bestreiten des Klägers des Zugangs der Bescheide eine bloße Schutzbehauptung war. Er hatte die Bescheide nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich erhalten. Damit galt die gesetzliche Zustellungsvermutung, die Widerspruchsfrist war abgelaufen, und die Klage war unzulässig.

Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts


Was bedeutet das Urteil für Laien?

  • Behördenpost ernst nehmen: Wenn Sie Post von einer Behörde erhalten, sollten Sie davon ausgehen, dass diese wichtige Fristen enthält. Bewahren Sie diese gut auf.
  • Bestreiten des Zugangs: Wenn Sie einen Bescheid tatsächlich nicht erhalten haben, reicht es in der Regel aus, dies zu bestreiten. Sie müssen nicht beweisen, warum er nicht angekommen ist.
  • Glaubwürdigkeit ist entscheidend: Aber Vorsicht: Wenn Sie den Erhalt bestreiten, werden Behörden oder Gerichte prüfen, ob Ihre Aussage glaubhaft ist. Wenn es viele Indizien gibt, die dagegen sprechen (z.B. viele „nicht erhaltene“ Briefe, obwohl andere Post ankommt, oder ein offensichtliches Motiv, die Zahlung zu vermeiden), kann Ihr Bestreiten als unglaubwürdig angesehen werden. In solchen Fällen kann die gesetzliche Zustellungsvermutung bestehen bleiben, und Sie verpassen Fristen.
  • Keine Ausreden finden: Das Gericht schaut genau hin, ob das Bestreiten des Erhalts eine ehrliche Aussage oder eine Taktik ist, um sich rechtlichen Verpflichtungen zu entziehen.

Dieses Urteil zeigt, dass es wichtig ist, ehrlich und konsequent zu sein, wenn man den Erhalt eines Verwaltungsakts bestreitet. Ein einfaches Bestreiten ist zwar oft ausreichend, aber nicht, wenn es offenkundig eine bewusste Täuschung ist, um Verpflichtungen zu umgehen.

RA und Notar Krau

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