Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. November 2023 (Aktenzeichen: 6 C 3.22) befasst sich mit der Frage, wann jemand den Erhalt eines Verwaltungsakts (z.B. eines Bescheids) erfolgreich bestreiten kann. Das ist wichtig, weil der Zeitpunkt, zu dem ein Bescheid als zugestellt gilt, oft entscheidet, wie lange man Zeit hat, um dagegen Einspruch einzulegen oder vor Gericht zu klagen.
Ein Verwaltungsakt ist eine offizielle Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde, die sich an eine oder mehrere Personen richtet und eine bestimmte Rechtsfolge hat. Beispiele sind Steuerbescheide, Baugenehmigungen oder eben, wie in diesem Fall, Beitragsbescheide.
Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Regel zur Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten, die per Post verschickt werden: Nach Paragraf 41 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der innerhalb Deutschlands mit der Post versandt wird, drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Dies ist eine Vermutung: Man geht davon aus, dass der Bescheid nach drei Tagen angekommen ist.
Die Vermutung, dass ein Bescheid nach drei Tagen zugestellt ist, kann widerlegt werden. Das bedeutet, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass er den Bescheid gar nicht oder später erhalten hat, dann gilt die Dreitagesfrist nicht. Paragraf 41 Absatz 2 Satz 3 VwVfG besagt, dass die Vermutung nicht gilt, wenn der Bescheid nicht oder später angekommen ist. Im Zweifel muss die Behörde dann beweisen, wann der Bescheid wirklich zugestellt wurde.
Ein Kläger wehrte sich gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide. Er gab an, diese Bescheide nie erhalten zu haben. Der Rundfunkbeitragsservice hatte ihm im Zeitraum von Februar 2014 bis November 2015 insgesamt sieben Bescheide und weitere sieben Schreiben geschickt. Keines dieser Schreiben kam als unzustellbar zurück. Der Kläger legte Widerspruch ein, aber erst, nachdem er Kopien der Bescheide vom Beklagten erhalten hatte. Der Widerspruch wurde als verspätet zurückgewiesen, da die Widerspruchsfrist (normalerweise ein Monat nach Zustellung) abgelaufen war.
Das Problem war also: Galt der Kläger als zugestellt, obwohl er den Erhalt bestritt?
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass das bloße Bestreiten des Erhalts nicht ausreicht, um die Vermutung der Zustellung zu widerlegen. Es forderte vom Kläger, er müsse schlüssig darlegen und glaubhaft machen, warum er die Bescheide nicht erhalten habe. Insbesondere, wenn mehrere Schreiben nicht angekommen sein sollen, müsse der Empfänger überzeugende Gründe nennen. Da der Kläger keine plausible Erklärung für die ungewöhnlich hohe Anzahl nicht zugestellter Schreiben hatte, ging das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Bescheide fristgerecht zugestellt wurden und der Widerspruch verspätet war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in einem wichtigen Punkt korrigiert:
Obwohl das BVerwG die Rechtsauffassung der Vorinstanz korrigierte, kam es im Ergebnis zum selben Urteil. Die Klage des Rundfunkbeitragszahlers war trotzdem unzulässig. Warum?
Das BVerwG hat die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers und seine Glaubwürdigkeit umfassend geprüft. Dabei fielen folgende Punkte ins Gewicht:
Angesichts dieser Umstände kam das BVerwG zu dem Schluss, dass das Bestreiten des Klägers des Zugangs der Bescheide eine bloße Schutzbehauptung war. Er hatte die Bescheide nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich erhalten. Damit galt die gesetzliche Zustellungsvermutung, die Widerspruchsfrist war abgelaufen, und die Klage war unzulässig.
Dieses Urteil zeigt, dass es wichtig ist, ehrlich und konsequent zu sein, wenn man den Erhalt eines Verwaltungsakts bestreitet. Ein einfaches Bestreiten ist zwar oft ausreichend, aber nicht, wenn es offenkundig eine bewusste Täuschung ist, um Verpflichtungen zu umgehen.
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