Widerruf Bezugsrecht an Lebensversicherung nach Tod Versicherungsnehmer – OLG Saarbrücken – 5 U 28/24

Oktober 29, 2024

Widerruf Bezugsrecht an Lebensversicherung nach Tod Versicherungsnehmer – OLG Saarbrücken – 5 U 28/24

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2024,

stritten die Parteien um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung des Erblassers.

Die Beklagten waren als gesetzliche Erben des Versicherungsnehmers benannt, schlugen die Erbschaft jedoch aus.

Die Kläger, die unbekannten Erben, wurden durch einen Nachlasspfleger vertreten und forderten die an die Beklagten ausgezahlte Versicherungssumme zurück.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Widerruf des Bezugsrechts: Das Gericht entschied, dass der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Beklagten widerrufen konnte. Dieser Auftrag war dem Versicherer stillschweigend mit der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts erteilt worden.
  • Kein Schenkungsvertrag: Ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und den Beklagten war nicht zustande gekommen. Zwar enthielt die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Versicherer, den Beklagten ein Bezugsrecht einzuräumen, zugleich den Auftrag an den Versicherer, den Beklagten ein Schenkungsangebot zu überbringen. Dieser Auftrag konnte jedoch nach dem Tod des Erblassers von seinen Erben bzw. deren Vertreter, dem Nachlasspfleger, widerrufen werden.
  • Rechtsgrundlosigkeit der Auszahlung: Da kein Schenkungsvertrag vorlag, fehlte den Beklagten ein Rechtsgrund, die an sie ausgezahlte Versicherungssumme zu behalten. Sie waren daher zur Rückzahlung an die Kläger verpflichtet.
  • Unzulässige Aufrechnung: Die Beklagten konnten mit einer angeblichen Unterhaltsforderung gegen den Erblasser nicht aufrechnen. Diese Forderung war im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und daher neu.
  • Kein Bestreiten mit Nichtwissen: Der Nachlasspfleger durfte die Unterhaltsforderung mit Nichtwissen bestreiten, da er keine Kenntnis davon hatte.

Widerruf Bezugsrecht an Lebensversicherung nach Tod Versicherungsnehmer – OLG Saarbrücken – 5 U 28/24

Fazit:

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken verdeutlicht, dass ein Bezugsrecht an einer Lebensversicherung

auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers widerrufen werden kann, sofern es widerruflich eingeräumt wurde.

Die Erben bzw. deren Vertreter können den stillschweigend erteilten Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten ein Schenkungsangebot zu überbringen, widerrufen.

Fehlt es an einem Schenkungsvertrag, haben die Begünstigten die erhaltene Versicherungssumme an die Erben herauszugeben.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Ein widerrufliches Bezugsrecht an einer Lebensversicherung kann auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers widerrufen werden.
  • Der Widerruf kann durch die Erben oder deren Vertreter erfolgen.
  • Fehlt es an einem Schenkungsvertrag, ist die erhaltene Versicherungssumme an die Erben herauszugeben.
  • Eine Aufrechnung mit neuen Forderungen ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig.
  • Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter keine Kenntnis von der betreffenden Tatsache hat.

Widerruf Bezugsrecht an Lebensversicherung nach Tod Versicherungsnehmer – OLG Saarbrücken – 5 U 28/24

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Rechtslage im Zusammenhang mit widerruflichen Bezugsrechten an Lebensversicherungen klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Erben bzw. deren Vertreter auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers noch Einfluss auf die Auszahlung der Versicherungssumme haben.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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