Widerruf der in Zweittestament verfügten Erbeneinsetzung
OLG Hamm I-15 692/10
Wechselbezügliches Ehegattentestament
Lebzeitiger Widerruf der in einem Zweittestament verfügten Alleinerbeneinsetzung
Ein Ehepaar hatte in einem privatschriftlichen Testament von 1993 sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Später, im Jahr 2000, errichteten sie ein notarielles Testament, in dem sie zunächst alle früheren Testamente widerriefen und sich dann erneut gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Im Jahr 2009 widerrief die Ehefrau in einer notariellen Erklärung die Erbeinsetzung ihres Ehemannes aus dem Testament von 2000.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin, berief sich dabei aber auf das Testament von 1993.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es die gesetzliche Erbfolge als gegeben ansah. Die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstarb die Ehefrau, ihre Tochter führte das Verfahren fort.
Streitpunkt:
Die zentrale Frage war, ob der Widerruf der Erbeinsetzung im Testament von 2000 durch die Ehefrau dazu führte, dass das Testament von 1993 wieder wirksam wurde.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Die gesetzliche Erbfolge sei eingetreten.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Rechtsfolgen des Widerrufs von Testamenten im Zusammenhang mit wechselbezüglichen Verfügungen.
Wird in einem späteren Testament eine frühere Verfügung widerrufen und gleichzeitig eine neue, inhaltsgleiche Verfügung getroffen,
so führt der Widerruf der neuen Verfügung nicht automatisch zum Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Widerruf sonst überflüssig gewesen wäre.
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