
Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament
OLG Düsseldorf Beschluss 22.7.2013 – I 3 Wx 163/12
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2013 befasst sich mit der Auslegung von Testamenten und der Frage,
ob ein späteres Testament ein früheres widerrufen kann, insbesondere in Bezug auf die Einsetzung von Nacherben.
Im Kern geht es darum, ob die im Testament vom 19. April 2001 angeordnete Nacherbfolge durch spätere Testamente der Erblasserin aufgehoben wurde.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 19. April 2001 ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt und bestimmte,
dass nach seinem Tod ihr Patenkind W. Z. und die Beteiligten D. S. und S. B. das verbleibende Vermögen erben sollten.
In drei späteren, inhaltsgleichen Testamenten (vom 23. Oktober 2004, 25. Dezember 2004 und 18. April 2005)
setzte die Erblasserin ihren Ehemann erneut als Alleinerben ein, ließ jedoch die Nacherbeneinsetzung weg.
Widerruf der Nacherbeneinsetzung:
Das Gericht entschied, dass der Wille der Erblasserin, die frühere Nacherbfolge nicht mehr gelten zu lassen, dadurch deutlich wurde, dass sie in ihren späteren Testamenten die Nacherbeneinsetzung wegließ.
Dies zeigt eine Absicht, den Ehemann als uneingeschränkten Alleinerben einzusetzen, ohne Beschränkung durch Nacherbschaft.
Aufhebung früherer Testamente:
Gemäß Paragraf 2258 Abs. 1 BGB hebt ein späteres Testament ein früheres auf, wenn beide inhaltlich nicht miteinander vereinbar sind.
Die Wiederholung der Alleinerbeneinsetzung des Ehemannes ohne Nacherbeneinsetzung in den späteren Testamenten steht im Widerspruch
zur Vor- und Nacherbschaftsregelung des Testaments von 2001, was zu einer Aufhebung der früheren Verfügung führt.
Erbfolge bei Vorversterben des Ehemanns:
Die Erblasserin hat in den späteren Testamenten keine Anhaltspunkte dafür hinterlassen, dass im Falle des Vorversterbens ihres Ehemanns die Erbfolge nach dem ersten Testament von 2001 wiederaufleben sollte.
Es fehlte eine Andeutung im Testament, die auf eine solche Absicht schließen ließe.
Das Gericht wies das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Erbfolge gesetzlich geregelt werden solle.
Da die späteren Testamente den Ehemann als uneingeschränkten Alleinerben benannten und keine Nacherben bestimmten, war die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nachdem der Ehemann vorverstorben war.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, der auf die Erbeinsetzung im Testament von 2001 abzielte, wurde abgelehnt.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ein Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht nicht, da keine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, die über den Einzelfall hinausgeht.
Zusammenfassend betonte das Gericht die Bedeutung der klaren und eindeutigen Willensäußerung in Testamenten
und die automatische gesetzliche Aufhebung älterer Testamente durch inhaltlich widersprechende jüngere Verfügungen.
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