Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament

Mai 11, 2020

Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament

OLG Düsseldorf Beschluss 22.7.2013 – I 3 Wx 163/12

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2013 befasst sich mit der Auslegung von Testamenten und der Frage,

ob ein späteres Testament ein früheres widerrufen kann, insbesondere in Bezug auf die Einsetzung von Nacherben.

Im Kern geht es darum, ob die im Testament vom 19. April 2001 angeordnete Nacherbfolge durch spätere Testamente der Erblasserin aufgehoben wurde.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 19. April 2001 ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt und bestimmte,

dass nach seinem Tod ihr Patenkind W. Z. und die Beteiligten D. S. und S. B. das verbleibende Vermögen erben sollten.

In drei späteren, inhaltsgleichen Testamenten (vom 23. Oktober 2004, 25. Dezember 2004 und 18. April 2005)

setzte die Erblasserin ihren Ehemann erneut als Alleinerben ein, ließ jedoch die Nacherbeneinsetzung weg.

Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament

Entscheidungsgründe:

Widerruf der Nacherbeneinsetzung:

Das Gericht entschied, dass der Wille der Erblasserin, die frühere Nacherbfolge nicht mehr gelten zu lassen, dadurch deutlich wurde, dass sie in ihren späteren Testamenten die Nacherbeneinsetzung wegließ.

Dies zeigt eine Absicht, den Ehemann als uneingeschränkten Alleinerben einzusetzen, ohne Beschränkung durch Nacherbschaft.

Aufhebung früherer Testamente:

Gemäß § 2258 Abs. 1 BGB hebt ein späteres Testament ein früheres auf, wenn beide inhaltlich nicht miteinander vereinbar sind.

Die Wiederholung der Alleinerbeneinsetzung des Ehemannes ohne Nacherbeneinsetzung in den späteren Testamenten steht im Widerspruch

zur Vor- und Nacherbschaftsregelung des Testaments von 2001, was zu einer Aufhebung der früheren Verfügung führt.

Erbfolge bei Vorversterben des Ehemanns:

Die Erblasserin hat in den späteren Testamenten keine Anhaltspunkte dafür hinterlassen, dass im Falle des Vorversterbens ihres Ehemanns die Erbfolge nach dem ersten Testament von 2001 wiederaufleben sollte.

Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament

Es fehlte eine Andeutung im Testament, die auf eine solche Absicht schließen ließe.

Ergebnis:

Das Gericht wies das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Erbfolge gesetzlich geregelt werden solle.

Da die späteren Testamente den Ehemann als uneingeschränkten Alleinerben benannten und keine Nacherben bestimmten, war die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nachdem der Ehemann vorverstorben war.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, der auf die Erbeinsetzung im Testament von 2001 abzielte, wurde abgelehnt.

Kostenentscheidung:


Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ein Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht nicht, da keine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, die über den Einzelfall hinausgeht.

Zusammenfassend betonte das Gericht die Bedeutung der klaren und eindeutigen Willensäußerung in Testamenten

und die automatische gesetzliche Aufhebung älterer Testamente durch inhaltlich widersprechende jüngere Verfügungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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