Widerruf des Genossenschaftsbeitritts nach Liquidation und Unvereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie
BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 21.10.2025 – II ZR 119/24,
Vorinstanzen
LG Potsdam, Urt. v. 22.11.2022 – 12 O 37/22
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2024 – 7 U 198/22
Stellen Sie sich vor, Sie treten einer Genossenschaft bei, um für Ihr Alter vorzusorgen. Einige Jahre später geht es der Genossenschaft schlecht, und sie wird aufgelöst (Liquidation). Nun möchten Sie Ihren Beitritt widerrufen, um Ihr gesamtes Geld zurückzubekommen. Geht das so einfach?
Genau mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Da es hierbei um europäische Regeln zum Verbraucherschutz geht, hat der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Es geht um das Spannungsfeld zwischen dem Schutz einzelner Verbraucher und der Stabilität von Gesellschaften wie Genossenschaften.
Ein Mann, der zum Zeitpunkt des Beitritts 74 Jahre alt war, trat im Jahr 2015 einer Genossenschaft bei. Er wollte damit seine Altersvorsorge aufbessern.
Der Kontakt kam am Telefon zustande. Später unterschrieb der Mann ein Formular, das er per Post erhalten hatte. Er zahlte insgesamt 10.500 Euro ein (10 Anteile plus Eintrittsgeld). In dem Formular stand zwar eine Information zum Widerruf, diese war aber unvollständig. Es fehlten wichtige Hinweise dazu, was genau passiert, wenn man den Vertrag rückgängig macht.
Im Jahr 2018 beschloss die Genossenschaft, sich aufzulösen. Das nennt man Liquidation. In diesem Prozess wird das restliche Vermögen eigentlich gerecht unter allen Mitgliedern verteilt, nachdem alle Schulden bezahlt wurden.
Erst im November 2021 – also drei Jahre nach dem Beschluss zur Auflösung – erklärte der Mann den Widerruf seines Beitritts. Er wollte seine vollen 10.500 Euro zurückhaben. Die Genossenschaft weigerte sich jedoch.
In diesem Fall treffen zwei Welten aufeinander. Jede Welt hat ihre eigenen Regeln, die hier zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Wenn man Verträge am Telefon oder per Post abschließt, hat man als Verbraucher normalerweise ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wenn die Belehrung darüber fehlerhaft ist, kann diese Frist viel länger sein – manchmal fast unbegrenzt. Nach diesem Recht müsste der Mann so gestellt werden, als hätte er den Vertrag nie unterschrieben. Er würde sein ganzes Geld zurückbekommen.
Im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es den Grundsatz der „fehlerhaften Gesellschaft“. Das bedeutet: Wer einmal dabei war und mitgewirkt hat, kann nicht einfach so tun, als wäre nichts gewesen. Wenn die Genossenschaft bereits Verluste gemacht hat oder aufgelöst wird, muss jeder Teilnehmer seinen Teil der Last tragen.
Hintergrund ist der Gläubigerschutz: Wenn ein einzelnes Mitglied sein ganzes Geld abzieht, bleibt für die Firmen, denen die Genossenschaft noch Geld schuldet, weniger übrig. Auch die anderen Mitglieder wären benachteiligt, wenn einer „sauber“ rauskommt, während die anderen die Verluste tragen.
Der BGH möchte nun von den europäischen Richtern wissen, wie die EU-Richtlinie über Finanzdienstleistungen auszulegen ist.
Darf das deutsche Recht sagen: „Sobald eine Genossenschaft in der Auflösung ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen“? In Deutschland regelt das Gesetz (§ 65 GenG), dass eine Mitgliedschaft in der Liquidation nicht einfach endet, damit die Abwicklung fair bleibt. Der BGH fragt, ob diese deutsche Regel mit dem EU-Verbraucherschutz vereinbar ist.
Falls der Widerruf doch erlaubt ist: Muss der Mann dann trotzdem hinnehmen, dass er weniger als seine 10.500 Euro zurückbekommt? Wenn der Wert der Anteile durch die wirtschaftliche Lage gesunken ist, sieht das deutsche „Richterrecht“ vor, dass man nur den aktuellen (niedrigeren) Wert erhält. Ist das laut EU-Recht zulässig oder muss der Verbraucher immer 100 % seiner Einlage zurückerhalten?
Es geht um eine grundsätzliche Entscheidung für den Kapitalmarkt.
Der BGH neigt dazu, das Genossenschaftsrecht zu schützen. Er argumentiert, dass auch das Unionsrecht (EU-Recht) die Rechtssicherheit und den Schutz von Dritten (Gläubigern) schätzt. Ohne diese Regeln könnten Investoren abgeschreckt werden, überhaupt in solche Gesellschaften zu investieren, weil das Risiko unkalkulierbar wäre.
Bisher hat der BGH noch nicht endgültig entschieden. Er wartet auf die Antwort aus Luxemburg vom EuGH. Klar ist bisher nur:
Wir werden sehen, ob der Verbraucherschutz in Europa so weit geht, dass er sogar die Grundfesten des Gesellschaftsrechts aushebelt.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten als Mitglied einer Genossenschaft haben oder einen Widerruf prüfen lassen möchten, sollten Sie sich professionelle Unterstützung suchen. Wenden Sie sich hierzu an die Experten für Gesellschaftsrecht.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre individuelle Situation rechtssicher prüfen zu lassen.
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