Widerruf des Geschenkes wegen grobem Undank
Zunächst: Eine Schenkung ist juristisch gesehen ein Vertrag, bei dem jemand (der Schenker) einem anderen (dem Beschenkten) etwas aus seinem Vermögen unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, zuwendet (§ 516 BGB). Wenn ich dir mein Auto schenke, bekomme ich im Gegenzug nichts. Geschenkt ist geschenkt!
Allerdings knüpft das Gesetz an solch eine unentgeltliche Großzügigkeit eine moralische Erwartung: die der Dankbarkeit. Der Schenker darf – vereinfacht gesagt – erwarten, dass der Beschenkte ihm aufgrund der Zuwendung mit Anstand und Respekt begegnet.
Hier kommt der berühmte § 530 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel. Er lautet:
„Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig macht.“
Das ist das „Notfall-Ventil“. Es erlaubt dem Schenker, die Schenkung nachträglich rückgängig zu machen und das Geschenk zurückzufordern, wenn der Beschenkte die Grenze des Zumutbaren massiv überschreitet.
Der Gesetzgeber hat den Begriff „grober Undank“ bewusst nicht exakt definiert, sondern es den Gerichten überlassen, ihn im Einzelfall zu konkretisieren. Und das ist der Knackpunkt: Es muss sich um eine schwere Verfehlung handeln.
Nicht jede Enttäuschung, nicht jeder Streit und nicht jede Unhöflichkeit reicht aus – sonst müsste man bei jedem Familienstreit das Geschenk zurückgeben. Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), verlangt zwei Voraussetzungen:
Die Tat des Beschenkten muss objektiv ein mindestens mittelschweres sittliches Fehlverhalten darstellen. Sie muss eine deutliche Kränkung des Schenkers bedeuten. Beispiele, die in der Regel als schwere Verfehlung angesehen werden (Achtung: immer vom Einzelfall abhängig!):
Wichtig: Ein normaler Familienstreit oder die Tatsache, dass sich das Verhältnis trübt, reicht nicht! Der BGH schaut darauf, ob das Verhalten des Beschenkten auf eine grundlegende Gesinnung des Undanks schließen lässt.
Die schwere Verfehlung muss gerade Ausdruck einer groben Undankbarkeit sein. Das Verhalten des Beschenkten muss erkennen lassen, dass er die Großzügigkeit des Schenkers missachtet und die damit verbundene Dankbarkeit schwerwiegend vermissen lässt. Das Fehlen dieses Dankempfindens muss der Anlass und der Beweggrund für die Verfehlung sein.
Witzige Notiz: Es ist also nicht nur wichtig, was passiert ist, sondern auch warum. Ein Fehltritt im Affekt kann milder beurteilt werden als eine geplante, bösartige Aktion.
Angenommen, der grobe Undank liegt vor. Was muss der Schenker tun?
Zwei weitere wichtige Ausnahmen:
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks ist in Deutschland kein Mittel für beleidigte Großzügigkeit. Es ist ein letztes, scharfes Schwert, das nur bei wirklich schwerwiegenden sittlichen Verfehlungen gezogen werden kann, die eine tiefe Missachtung der Großzügigkeit des Schenkers offenbaren. Die Hürden sind hoch, und die Jahresfrist ist kurz. Wer diesen Schritt geht, sollte sich seiner Sache sehr sicher sein – am besten nach Rücksprache mit einem Fachanwalt, denn der Gerichtssaal ist kein Ort für romantische Dankbarkeitsvorstellungen!