Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Nachlassgericht – vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 189/23) befasst sich mit der Frage, ob das Testament vom 27. April 2016
ein früheres Testament vom 18. Oktober 2009 aufhebt, in dem die Beteiligte zu 1. als Ersatzerbin bestimmt wurde.
Die Erblasserin, die kinderlos und ledig verstarb, hinterließ mehrere handschriftliche Testamente, wobei das zuletzt verfasste Testament
aus dem Jahr 2016 ihre Schwester Christel zur Alleinerbin einsetzt, ohne eine Ersatzerbin zu benennen.
Die Beteiligte zu 1., eine Großnichte der Erblasserin, beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist,
basierend auf dem Testament vom 18. Oktober 2009, das sie als Ersatzerbin einsetzt, falls die Schwester der Erblasserin vorversterben sollte.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da das Testament vom 2016 die früheren Testamente widerrufen habe.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht argumentierte, dass das Testament vom 27. April 2016 eine abschließende und umfassende Neuregelung der Erbfolge darstellt,
wodurch frühere Verfügungen, insbesondere die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. im Testament von 2009, aufgehoben wurden.
Es wurde festgestellt, dass das Testament von 2016 keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die Ersatzerbeneinsetzung weiter gelten sollte.
Das Gericht betonte, dass die Errichtung eines neuen Testaments ohne eine Ersatzerbenregelung darauf hindeutet, dass die Erblasserin keine Ersatzerbin mehr bestimmen wollte.
Auch der Umstand, dass die Erblasserin 2021 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1. erteilt hatte, ändert daran nichts,
da diese Handlung fast fünf Jahre nach der Errichtung des letzten Testaments erfolgte und somit keinen Einfluss auf den im Testament festgelegten letzten Willen hat.
Letztlich entschied das OLG, dass die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen ist, da die Erblasserin mit dem Testament von 2016 ihren Willen vollständig und abschließend geregelt hat.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen