Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Nachlassgericht – vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 189/23) befasst sich mit der Frage, ob das Testament vom 27. April 2016
ein früheres Testament vom 18. Oktober 2009 aufhebt, in dem die Beteiligte zu 1. als Ersatzerbin bestimmt wurde.
Die Erblasserin, die kinderlos und ledig verstarb, hinterließ mehrere handschriftliche Testamente, wobei das zuletzt verfasste Testament
aus dem Jahr 2016 ihre Schwester Christel zur Alleinerbin einsetzt, ohne eine Ersatzerbin zu benennen.
Die Beteiligte zu 1., eine Großnichte der Erblasserin, beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist,
basierend auf dem Testament vom 18. Oktober 2009, das sie als Ersatzerbin einsetzt, falls die Schwester der Erblasserin vorversterben sollte.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da das Testament vom 2016 die früheren Testamente widerrufen habe.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht argumentierte, dass das Testament vom 27. April 2016 eine abschließende und umfassende Neuregelung der Erbfolge darstellt,
wodurch frühere Verfügungen, insbesondere die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. im Testament von 2009, aufgehoben wurden.
Es wurde festgestellt, dass das Testament von 2016 keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die Ersatzerbeneinsetzung weiter gelten sollte.
Das Gericht betonte, dass die Errichtung eines neuen Testaments ohne eine Ersatzerbenregelung darauf hindeutet, dass die Erblasserin keine Ersatzerbin mehr bestimmen wollte.
Auch der Umstand, dass die Erblasserin 2021 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1. erteilt hatte, ändert daran nichts,
da diese Handlung fast fünf Jahre nach der Errichtung des letzten Testaments erfolgte und somit keinen Einfluss auf den im Testament festgelegten letzten Willen hat.
Letztlich entschied das OLG, dass die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen ist, da die Erblasserin mit dem Testament von 2016 ihren Willen vollständig und abschließend geregelt hat.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.