Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23

Juni 11, 2024

Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls und Verfahrens
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen
  2. Tenor des Beschlusses
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  3. Sachverhalt
    • Tod der Erblasserin und familiäre Situation
    • Darstellung der vier handschriftlichen Testamente
      • Testament vom 3. April 2007
      • Testament vom 26. April 2009
      • Testament vom 18. Oktober 2009
      • Testament vom 27. April 2016
    • Erteilung der Vorsorgevollmacht an die Beteiligte zu 1. am 10. Mai 2021
    • Notarieller Erbscheinsantrag vom 24. November 2022
  4. Verfahrensverlauf und Entscheidungen der Vorinstanzen
    • Einwendungen der Beteiligten zu 2. und 3.
    • Entscheidung des Nachlassgerichts vom 7. Juni 2023
    • Notarieller Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. vom 10. Juli 2023
    • Beschwerde der Beteiligten zu 1. und Nichtabhilfe des Nachlassgerichts am 21. November 2023
  5. Rechtliche Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Prüfung der Erbfolge anhand der Testamente
      • Aufhebung des Testaments vom 18. Oktober 2009 durch das Testament vom 27. April 2016
    • Auslegung des Testaments vom 27. April 2016
      • Wortlaut und Inhalt
      • Abweichende Regelungen und der Wille der Erblasserin
      • Bedeutung der umfassenden Regelung der Erbfolge
  6. Schlussfolgerungen des Gerichts
    • Keine Anhaltspunkte für eine unvollständige testamentarische Verfügung vom 27. April 2016
    • Erwägungen zur Ersatzerbeneinsetzung
    • Aufbewahrung der Testamente und ihre Bedeutung
    • Vorsorgevollmacht und deren Relevanz für den letzten Willen der Erblasserin
  7. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung
    • Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts basierend auf den Angaben im Erbscheinsantrag
  8. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung
    • Bedeutung der Entscheidung für die Beteiligten und die Erbfolge

Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23


Tenor


I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Nachlassgericht – vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 189/23) befasst sich mit der Frage, ob das Testament vom 27. April 2016

ein früheres Testament vom 18. Oktober 2009 aufhebt, in dem die Beteiligte zu 1. als Ersatzerbin bestimmt wurde.

Die Erblasserin, die kinderlos und ledig verstarb, hinterließ mehrere handschriftliche Testamente, wobei das zuletzt verfasste Testament

aus dem Jahr 2016 ihre Schwester Christel zur Alleinerbin einsetzt, ohne eine Ersatzerbin zu benennen.

Die Beteiligte zu 1., eine Großnichte der Erblasserin, beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist,

basierend auf dem Testament vom 18. Oktober 2009, das sie als Ersatzerbin einsetzt, falls die Schwester der Erblasserin vorversterben sollte.

Widerruf durch späteres Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 189/23

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da das Testament vom 2016 die früheren Testamente widerrufen habe.

Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

Das Gericht argumentierte, dass das Testament vom 27. April 2016 eine abschließende und umfassende Neuregelung der Erbfolge darstellt,

wodurch frühere Verfügungen, insbesondere die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. im Testament von 2009, aufgehoben wurden.

Es wurde festgestellt, dass das Testament von 2016 keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die Ersatzerbeneinsetzung weiter gelten sollte.

Das Gericht betonte, dass die Errichtung eines neuen Testaments ohne eine Ersatzerbenregelung darauf hindeutet, dass die Erblasserin keine Ersatzerbin mehr bestimmen wollte.

Auch der Umstand, dass die Erblasserin 2021 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1. erteilt hatte, ändert daran nichts,

da diese Handlung fast fünf Jahre nach der Errichtung des letzten Testaments erfolgte und somit keinen Einfluss auf den im Testament festgelegten letzten Willen hat.

Letztlich entschied das OLG, dass die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen ist, da die Erblasserin mit dem Testament von 2016 ihren Willen vollständig und abschließend geregelt hat.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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