Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch Änderungen auf der mittels Kohlepapier angefertigten Durchschrift – KG Berlin 1 W 7563/93

November 15, 2020

Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch Änderungen auf der mittels Kohlepapier angefertigten Durchschrift – KG Berlin 1 W 7563/93

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung

    • Hintergrund und Sachverhalt
    • Rechtsfragen
  2. Verfahren der weiteren Beschwerde

    • Entscheidung des Kammergerichts Berlin
    • Kostentragung
    • Beschwerdewert
  3. Rechtliche Begründung des Widerrufs eines Testaments

    • Voraussetzungen nach § 2255 BGB
    • Formgültigkeit von Durchschriften
    • Unterschiede zwischen Urschrift und Durchschrift
  4. Entscheidungsgründe

    • Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments vom 14. Februar 1989
    • Bedeutung der Änderungen auf der Durchschrift
    • Rechtliche Bewertung durch das Landgericht
    • Prüfung der Urheberschaft der Änderungen
  5. Widerruf durch Änderungen an der Durchschrift

    • Voraussetzungen für einen Widerruf
    • Vergleich von Urkunden
    • Bedeutung des Vorhandenseins mehrerer Urkunden
  6. Rechtsfolgen

    • Widerrufsabsicht und -erklärung
    • Auswirkungen auf die Erbscheinerteilung
    • Nachlassspaltung bei Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR
  7. Schlussfolgerungen

    • Entscheidung des Landgerichts
    • Verfahrenskosten und Beschwerdewert
    • Zusammenfassung der Rechtslage

Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch Änderungen auf der mittels Kohlepapier angefertigten Durchschrift – KG Berlin 1 W 7563/93

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament errichtet und darin ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt.

Sie hatte von dem Testament eine Durchschrift angefertigt.

Auf der Durchschrift waren der Name des Sohnes durchgestrichen und weitere Änderungen vorgenommen worden.

Es war streitig, ob die Änderungen auf der Durchschrift als Widerruf des Testaments zu werten sind.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die weitere Beschwerde der Tochter zurück.

Die Änderungen auf der Durchschrift stellten keinen Widerruf des Testaments dar.

Begründung:

Das KG Berlin führte aus, dass die Änderungen nur auf der Durchschrift und nicht auf dem Original des Testaments vorgenommen worden waren.

Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch Änderungen auf der mittels Kohlepapier angefertigten Durchschrift – KG Berlin 1 W 7563/93

Daher konnte nicht von einem Widerruf ausgegangen werden.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Formgültige Durchschrift: Die Durchschrift des Testaments war formgültig, da sie die individuellen Merkmale der Handschrift der Erblasserin aufwies.
  • Keine Änderung des Testaments: Änderungen an der Durchschrift änderten nicht den Inhalt des Testaments, wenn die Durchschrift nur als Abschrift angefertigt wurde.
  • Mehrere Testamentsurkunden: Lagen mehrere Testamentsurkunden vor, so genügten Änderungen an einer Urkunde nicht für einen Widerruf des Testaments.
  • Kein eindeutiger Widerrufswille: Die Änderungen auf der Durchschrift waren nicht eindeutig genug, um einen Widerrufswillen der Erblasserin anzunehmen.
  • Fehlen des Originals: Es war nicht auszuschließen, dass die Erblasserin bei Vornahme der Änderungen nicht mehr im Besitz des Originals war.
  • Kein Widerrufstestament: Die Erblasserin hatte die Änderungen nicht durch ein Widerrufstestament bekräftigt.
  • Symbol: Das von der Erblasserin auf der Durchschrift angebrachte Symbol ließ nicht auf einen eindeutigen Widerrufswillen schließen.
  • Feststellungslast: Die Tochter als diejenige, die die Aufhebung des Testaments behauptete, trug die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs.

Fazit:

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Änderungen auf der Durchschrift keinen Widerruf des Testaments darstellten.

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an einen Widerruf eines Testaments durch Änderungen an der Testamentsurkunde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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