Widerruf eines in der Wohnung des Bestellers geschlossenen Vertrags über Anbau-Lift
BGH, Urteil vom 30.8.2018 – VII ZR 243/17
In der Rechtswelt gibt es oft Streitigkeiten darüber, ob ein Kunde einen Vertrag einfach rückgängig machen kann. Besonders spannend wird es, wenn es um teure Maßanfertigungen wie einen Treppenlift geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt (Az. VII ZR 243/17), das für viele Verbraucher von großer Bedeutung ist.
Hier erfahren Sie, warum ein Kunde sein Geld zurückbekam, obwohl der Lift speziell für sein Haus geplant war.
Stellen Sie sich vor, ein Vertreter einer Firma ruft Sie an und fragt, ob Sie einen Lift für Ihr Haus benötigen. Kurz darauf besucht er Sie zu Hause. Nach einem Beratungsgespräch unterschreiben Sie direkt im Wohnzimmer einen Vertrag über einen Außenlift für stolze 40.600 Euro. Sie zahlen sogar schon 12.435 Euro als Anzahlung.
Genau das passierte dem Kläger in diesem Fall. Doch nach der Planung gab es Unstimmigkeiten. Der Kunde wollte nicht mehr und erklärte schließlich den Widerruf des Vertrags. Die Firma wollte das Geld jedoch behalten. Sie argumentierte, dass der Lift eine individuelle Maßanfertigung sei und man einen solchen Vertrag nicht einfach widerrufen könne.
Wenn Sie einen Vertrag in Ihrer eigenen Wohnung abschließen, spricht man rechtlich von einem „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“. Hier schützt das Gesetz den Verbraucher besonders stark.
In den eigenen vier Wänden ist man oft nicht auf ein Verkaufsgespräch vorbereitet. Man kann sich überrumpelt fühlen. Deshalb gibt es normalerweise eine 14-tägige Widerrufsfrist. Innerhalb dieser Zeit können Sie ohne Angabe von Gründen sagen: „Ich möchte das doch nicht.“
Die Firma im Rechtsstreit berief sich auf eine Ausnahme im Gesetz (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese besagt: Wenn eine Ware eigens für einen Kunden angefertigt wird (z. B. ein Maßanzug oder ein speziell bedrucktes T-Shirt), gibt es kein Widerrufsrecht. Die Firma war der Meinung, der Lift sei genau so eine Maßanfertigung.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Die Richter mussten entscheiden, ob der Vertrag über den Lift eher ein „Kaufvertrag über Waren“ oder ein „Werkvertrag über eine Bauleistung“ war.
Der BGH stellte klar: Der Einbau eines Außenlifts ist eine komplexe Bauleistung. Es geht nicht nur darum, Teile zu liefern. Die Firma muss den Lift planen, an die Hauswand anpassen und dort sicher montieren. Deshalb ist es ein Werkvertrag.
Die oben genannte Ausnahme (kein Widerruf bei Maßanfertigungen) gilt laut BGH nur für Kaufverträge, nicht für Werkverträge. Da der Lift-Vertrag ein Werkvertrag war, blieb das Widerrufsrecht des Kunden bestehen – auch wenn der Lift individuell geplant wurde.
Normalerweise dauert die Widerrufsfrist 14 Tage. Warum konnte der Kunde in diesem Fall erst Monate später widerrufen?
Hier unterlief der Firma ein entscheidender Fehler: Sie hatte den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt. Wenn die Firma vergisst, Ihnen ein offizielles Formular und die richtigen Informationen auszuhändigen, verlängert sich die Frist automatisch um ein ganzes Jahr. Der Widerruf des Kunden war also noch rechtzeitig, obwohl bereits Monate vergangen waren.
Ein weiterer interessanter Punkt: Der Kunde hatte vorher schon einmal am Telefon gesagt, er wolle „vom Vertrag Abstand nehmen“. Die Firma sah darin eine normale Kündigung. Bei einer Kündigung muss man der Firma aber oft trotzdem einen Teil des Geldes für deren bisherige Mühen zahlen.
Der BGH entschied: Ein Kunde darf beides. Er kann erst kündigen und später trotzdem noch sein Widerrufsrecht nutzen. Der Widerruf ist für den Kunden meist besser, weil er dann sein komplettes Geld zurückbekommt, ohne für die Planung der Firma bezahlen zu müssen.
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte massiv. Wenn Sie Handwerkerleistungen oder größere Installationen wie Treppenlifte direkt bei sich zu Hause bestellen, gilt meistens:
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