Widerruf eines Testamentswiderrufs

April 22, 2019

Widerruf eines Testamentswiderrufs

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.2.1996 – 1Z BR 35/96

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Februar 1996 ging es um die Frage der Erbenstellung

eines nichtehelichen Halbbruders bei gesetzlicher Erbfolge und die rechtlichen Konsequenzen eines zerrissenen Testaments.

Der Erblasser, ledig und kinderlos, hinterließ eine Schwester und einen nichtehelichen Halbbruder.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers legte ein zerrissenes und später zusammengeklebtes Testament vor,

in dem sie als Erbin eines Hauses und die Schwester als Erbin eines Bauplatzes und von Geldersparnissen eingesetzt waren.

Die Schwester hielt das Testament für ungültig und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Der Halbbruder beantragte einen Erbschein, der ihn und die Schwester entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu 1/4 bzw. 3/4 als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht stellte fest, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, und erteilte den Erbschein zugunsten des Halbbruders und der Schwester.

Die Schwester legte Beschwerde gegen diesen Erbschein ein, welche jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Widerruf eines Testamentswiderrufs

Daraufhin wandte sie sich an das Bayerische Oberste Landesgericht.

Das Gericht entschied, dass das zerrissene Testament als widerrufen gilt (§ 2255 BGB) und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.

Der nichteheliche Halbbruder wird als gesetzlicher Erbe anerkannt und erbt 1/4 des Nachlasses.

Eine Anwendung des § 1934a BGB, der einen Erbersatzanspruch vorsieht, wenn nichteheliche Kinder neben ehelichen Abkömmlingen erben,

lehnte das Gericht ab, da keine solche Konstellation vorlag.

Auch ein Widerruf des Widerrufs durch das Zusammenkleben des zerrissenen Testaments ist nicht möglich, selbst wenn der Erblasser dies selbst getan hätte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte somit die Entscheidung des Landgerichts, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten und der Erbschein korrekt ausgestellt worden war.

Die Beschwerde der Schwester wurde zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 155.000 DM festgesetzt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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