Widerruf Schenkung wegen groben Undanks

August 5, 2017
Widerruf Schenkung wegen groben Undanks
Widerruf Schenkung wegen groben Undanks
BGH X ZR 94/12
gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers,
undankbare Einstellung gegenüber dem Schenker
RA und Notar Krau

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein bebautes Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Später erteilte sie ihm eine General- und Betreuungsvollmacht.

Nach einem Sturz der Mutter kam es zu Unstimmigkeiten über die Art ihrer Pflege und Unterbringung.

Der Sohn schloss ohne vorherige Rücksprache mit der Mutter einen Heimvertrag ab und kündigte ihren Hausnotruf und Telefonanschluss.

Widerruf Schenkung wegen groben Undanks

Die Mutter widerrief daraufhin die Vollmacht und den Heimvertrag.

Der Sohn beharrte jedoch auf seiner Bevollmächtigung und traf weitere Anordnungen, die dem Willen der Mutter zuwiderliefen.

Schließlich widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Streitpunkt:

Lag ein grober Undank des Sohnes vor, der den Widerruf der Schenkung rechtfertigte?

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  1. Grober Undank als Widerrufsgrund:
  • Verletzung der Dankbarkeitspflicht: Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte die ihm gegenüber dem Schenker obliegende Pflicht zur Dankbarkeit in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt.

Widerruf Schenkung wegen groben Undanks

  • Objektive und subjektive Komponente: Erforderlich ist eine Verfehlung des Beschenkten, die objektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung zum Ausdruck bringt.
  • Gesamtwürdigung aller Umstände: Ob grober Undank vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  1. Fehlerhafte Würdigung durch das Berufungsgericht:
  • Unvollständige Erfassung des Verhaltens: Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Sohnes nicht in seiner Gesamtheit erfasst und gewürdigt. Es hat lediglich geprüft, ob die Maßnahmen des Sohnes sachlich geboten und rechtlich zulässig waren, ohne die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter zu berücksichtigen.
  • Verkennung der besonderen Verantwortung: Das Berufungsgericht hat verkannt, dass den Sohn aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht eine besondere Verantwortung gegenüber seiner Mutter traf. Er hätte ihre personelle Autonomie respektieren und ihren Willen so weit wie möglich beachten müssen.
  • Unterlassen eines persönlichen Gesprächs: Der Sohn hätte vor dem Abschluss des Heimvertrags und der Kündigung von Hausnotruf und Telefonanschluss das persönliche Gespräch mit seiner Mutter suchen müssen, um ihre Wünsche zu erörtern.
  • Missachtung des Widerrufs der Vollmacht: Auch nach dem Widerruf der Vollmacht hätte der Sohn den Willen seiner Mutter in Bezug auf ihre Pflege und Betreuung berücksichtigen müssen.
  1. Zurückverweisung an das Berufungsgericht:
  • Erneute Prüfung des Widerrufs: Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob die Mutter die Schenkung wirksam wegen groben Undanks widerrufen hat.
  • Berücksichtigung der Gesamtwürdigung: Dabei muss es alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere die besondere Verantwortung des Sohnes aufgrund der Vollmacht und die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Nachweis groben Undanks im Zusammenhang mit einer Schenkung präzisiert.

Besonders hervorzuheben ist die Bedeutung der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und die Berücksichtigung der besonderen Verantwortung,

die ein Bevollmächtigter gegenüber dem Schenker hat.

Das Urteil stärkt den Schutz des Schenkers und stellt sicher, dass sein Wille respektiert wird.

RA und Notar Krau

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