Widerruf Schenkungsangebot durch Testament Bezugsrecht Lebensversicherung

März 17, 2024
Widerruf Schenkungsangebot durch Testament Bezugsrecht Lebensversicherung

Widerruf Schenkungsangebot durch Testament Bezugsrecht Lebensversicherung

OLG Brandenburg 3 U 202/22 – Urteil 12.12.2023

RA und Notar Krau:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) vom 12.12.2023 mit dem Aktenzeichen 3 U 202/22 betrifft eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Geschwistern über den Nachlass ihrer Mutter.

Die Mutter verstarb im Jahr 2019 und hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem sie ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.

Zudem hatte sie Lebensversicherungen mit Bezugsrechten zugunsten der Geschwister abgeschlossen.

Die Klägerin forderte den Beklagten auf, verschiedene Auskünfte zu erteilen und der Kündigung eines Dauerauftrags zuzustimmen.

Der Beklagte gab teilweise Auskünfte, jedoch entstand ein Streit über die Auszahlung der Lebensversicherungssummen und die Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrags.

Das Landgericht entschied, dass der Beklagte den Auszahlungen zustimmen müsse, wogegen der Beklagte Berufung einlegte.

Das OLG Brandenburg entschied zugunsten des Beklagten.

Es stellte fest, dass die Auszahlung der Lebensversicherungssummen nicht in den Nachlass fiel, da diese bereits durch die Bezugsrechte der Parteien bestimmt waren.

Das Testament der Mutter sah keine Änderung dieser Bezugsrechte vor.

Die Klägerin erhielt daher keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung.

Auch bezüglich der Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrags bestand keine gemeinsame Erklärungspflicht aller Miterben.

Widerruf Schenkungsangebot durch Testament Bezugsrecht Lebensversicherung

Das OLG wies die Klage der Klägerin ab und entschied, dass sie die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Inhaltverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. Verfahrensgang
  4. Entscheidung des Landgerichts
  5. Berufung des Beklagten
  6. Anschlussberufung der Klägerin
  7. Entscheidung des Oberlandesgerichts
    • 7.1. Zur Auskunftserteilung des Beklagten
    • 7.2. Zur Auszahlung der Lebensversicherungssummen
    • 7.3. Zur Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrags
    • 7.4. Zur Erstattung außergerichtlicher Kosten
  8. Zusammenfassung der Entscheidung
  9. Tenor

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022 – 19 O 13/21 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Berufungsstreitwert beträgt 6.245,78 €.

RA und Notar Krau

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