Widerruf Vorsorgevollmacht durch Betreuer
BGH XII ZB 674/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. Juli 2015 entschieden, dass ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen darf,
wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen wurde.
Hintergrund:
Eine 84-jährige Frau, die aufgrund einer Demenzerkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte, hatte einem ihrer Söhne eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Später wurde für sie ein Betreuer bestellt, dem der Aufgabenkreis „Widerruf der Vorsorgevollmacht“ zugewiesen wurde.
Der Betreuer widerrief die Vollmacht.
Die Betroffene legte durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da der Bevollmächtigte durch den Widerruf der Vollmacht seine Vertretungsmacht verloren habe.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er entschied, dass der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer unwirksam war, da ihm die Befugnis zum Widerruf nicht als eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen worden war.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass der Widerruf einer Vorsorgevollmacht einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellt.
Daher darf ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich als Aufgabenkreis zugewiesen wurde.
Dies ist nur dann zulässig, wenn das Festhalten an der Vorsorgevollmacht eine erhebliche Gefährdung des Wohls des Betroffenen befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Vertretungsmacht des Bevollmächtigten:
Der BGH stellte außerdem klar, dass der Bevollmächtigte auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht
noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen kann.
Dies ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.