Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber testierunfähigen Ehegatten

Juni 24, 2018

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten

OLG Nürnberg Beschluss 06.06.2013 – 15 W 764/13

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 6. Juni 2013 (Az.: 15 W 764/13) befasst sich mit der Frage,

ob ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten wirksam widerrufen werden kann, wenn einer der Ehegatten testierunfähig ist.

Im vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine Ehefrau am 24. Oktober 1999 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten

und bestimmte Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des länger lebenden Ehegatten sowie zur Erbfolge ihrer Kinder trafen.

Später, im Jahr 2012, wurde für den Erblasser eine vorläufige Betreuung angeordnet, die auch die Vermögenssorge umfasste.

Die Ehefrau des Erblassers widerrief am 2. August 2012 notariell die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen

gegenüber dem testierunfähigen Erblasser, vertreten durch ihre Tochter als Ersatzbetreuerin.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber testierunfähigen Ehegatten

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Ehefrau und die Kinder einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge, da sie den Widerruf des Testaments als wirksam ansahen.

Das Amtsgericht Schwabach wies den Antrag jedoch zurück, woraufhin die Ehefrau Beschwerde einlegte.

Das OLG Nürnberg entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und erklärte, dass die von der Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament

getroffenen Verfügungen wirksam widerrufen wurden.

Nach § 2271 BGB kann eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten widerrufen werden.

Der Widerruf ist wirksam, wenn er notariell beurkundet und dem testierunfähigen Ehegatten zugestellt wird, was hier durch die Ersatzbetreuerin geschehen ist.

Da keine wirksame letztwillige Verfügung mehr vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Sechstel des Nachlasses erbten.

Die Entscheidung des OLG stellt klar, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten bestehen bleibt,

um dem widerrufenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, sich aus erbrechtlichen Bindungen zu lösen.

RA und Notar Krau

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