Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber testierunfähigen Ehegatten

Juni 24, 2018

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten

OLG Nürnberg Beschluss 06.06.2013 – 15 W 764/13

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 6. Juni 2013 (Az.: 15 W 764/13) befasst sich mit der Frage,

ob ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten wirksam widerrufen werden kann, wenn einer der Ehegatten testierunfähig ist.

Im vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine Ehefrau am 24. Oktober 1999 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten

und bestimmte Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des länger lebenden Ehegatten sowie zur Erbfolge ihrer Kinder trafen.

Später, im Jahr 2012, wurde für den Erblasser eine vorläufige Betreuung angeordnet, die auch die Vermögenssorge umfasste.

Die Ehefrau des Erblassers widerrief am 2. August 2012 notariell die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen

gegenüber dem testierunfähigen Erblasser, vertreten durch ihre Tochter als Ersatzbetreuerin.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber testierunfähigen Ehegatten

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Ehefrau und die Kinder einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge, da sie den Widerruf des Testaments als wirksam ansahen.

Das Amtsgericht Schwabach wies den Antrag jedoch zurück, woraufhin die Ehefrau Beschwerde einlegte.

Das OLG Nürnberg entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und erklärte, dass die von der Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament

getroffenen Verfügungen wirksam widerrufen wurden.

Nach Paragraf 2271 BGB kann eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten widerrufen werden.

Der Widerruf ist wirksam, wenn er notariell beurkundet und dem testierunfähigen Ehegatten zugestellt wird, was hier durch die Ersatzbetreuerin geschehen ist.

Da keine wirksame letztwillige Verfügung mehr vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Sechstel des Nachlasses erbten.

Die Entscheidung des OLG stellt klar, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten bestehen bleibt,

um dem widerrufenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, sich aus erbrechtlichen Bindungen zu lösen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge