Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten
OLG Nürnberg Beschluss 06.06.2013 – 15 W 764/13
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 6. Juni 2013 (Az.: 15 W 764/13) befasst sich mit der Frage,
ob ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten wirksam widerrufen werden kann, wenn einer der Ehegatten testierunfähig ist.
Im vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine Ehefrau am 24. Oktober 1999 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten
und bestimmte Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des länger lebenden Ehegatten sowie zur Erbfolge ihrer Kinder trafen.
Später, im Jahr 2012, wurde für den Erblasser eine vorläufige Betreuung angeordnet, die auch die Vermögenssorge umfasste.
Die Ehefrau des Erblassers widerrief am 2. August 2012 notariell die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen
gegenüber dem testierunfähigen Erblasser, vertreten durch ihre Tochter als Ersatzbetreuerin.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Ehefrau und die Kinder einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge, da sie den Widerruf des Testaments als wirksam ansahen.
Das Amtsgericht Schwabach wies den Antrag jedoch zurück, woraufhin die Ehefrau Beschwerde einlegte.
Das OLG Nürnberg entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und erklärte, dass die von der Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament
getroffenen Verfügungen wirksam widerrufen wurden.
Nach § 2271 BGB kann eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten widerrufen werden.
Der Widerruf ist wirksam, wenn er notariell beurkundet und dem testierunfähigen Ehegatten zugestellt wird, was hier durch die Ersatzbetreuerin geschehen ist.
Da keine wirksame letztwillige Verfügung mehr vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Sechstel des Nachlasses erbten.
Die Entscheidung des OLG stellt klar, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten bestehen bleibt,
um dem widerrufenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, sich aus erbrechtlichen Bindungen zu lösen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.