Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde – OLG München 31 Wx 398/17 

Februar 24, 2020

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde – OLG München Beschluss 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 31. Oktober 2019 (Az. 31 Wx 398/17) ging es um die Frage, ob ein Ehegattentestament,

das nicht mehr auffindbar ist, durch die Ehegatten in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, und welche Auswirkungen dies auf die Erbfolge hat.

Die Ehegatten hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 20. März 2015 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt

und als Schlusserben die Töchter des Ehemanns aus erster Ehe sowie den Neffen der Ehefrau bestimmt.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Neffe einen Erbschein, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben ausweist.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab und ging davon aus, dass das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, wodurch die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.

Der Neffe legte dagegen Beschwerde ein.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde – OLG München 31 Wx 398/17

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und entschied, dass das Testament weiterhin gültig sei.

Es sah keinen ausreichenden Beweis dafür, dass das Testament von beiden Ehegatten in gemeinsamer Widerrufsabsicht vernichtet wurde.

Das Gericht betonte, dass an den Nachweis eines solchen Widerrufs hohe Anforderungen gestellt werden und es nicht genügt, wenn das Testament lediglich unauffindbar ist.

Es besteht keine Vermutung, dass die Unauffindbarkeit der Urkunde gleichbedeutend mit einer Vernichtung in Widerrufsabsicht ist.

Das OLG stellte fest, dass eine mögliche alternative Erklärung für die Unauffindbarkeit des Testaments – etwa eine einseitige Vernichtung

durch einen der Ehegatten ohne Wissen des anderen – nicht ausgeschlossen werden könne.

Da das Gericht nicht überzeugt war, dass das Testament tatsächlich in beiderseitiger Widerrufsabsicht vernichtet wurde, bleibt es für die Erbfolge maßgeblich.

Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer der beantragte Erbschein erteilt, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben ausweist.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde – OLG München 31 Wx 398/17

Allgemein:

Die Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament ist ein zentrales Konzept im deutschen Erbrecht und regelt die Bindungswirkung von Verfügungen in einem solchen Testament.

Sie bestimmt, ob der überlebende Ehegatte an die im Testament festgelegte Erbfolge gebunden ist oder ob er frei darüber verfügen kann.

Grundsätzliches:

  • § 2270 BGB: Dieser Paragraph regelt die Wechselbezüglichkeit. Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.  
  • Auslegung: Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Dabei werden die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 2084 BGB) herangezogen.
  • Vermutung: Kann die Auslegung des Testaments keine eindeutige Antwort liefern, greift die Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Demnach wird vermutet, dass die Verfügung des überlebenden Ehegatten, den anderen Ehegatten zum Erben einzusetzen, wechselbezüglich mit der Verfügung des anderen Ehegatten ist, den überlebenden Ehegatten zum Erben einzusetzen.
  • Bindungswirkung: Sind Verfügungen wechselbezüglich, kann der überlebende Ehegatte diese nicht mehr einseitig widerrufen. Er ist an die im Testament festgelegte Erbfolge gebunden.

Typische Fallkonstellationen:

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde – OLG München 31 Wx 398/17

  • Gegenseitige Erbeinsetzung: Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, ist dies in der Regel wechselbezüglich.
  • Schlußerben: Bestimmen die Ehegatten zusätzlich Schlusserben (z.B. gemeinsame Kinder), ist die Wechselbezüglichkeit im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung fraglich. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
  • Vor- und Nacherbschaft: Wird der überlebende Ehegatte zum Vorerben und ein Dritter zum Nacherben eingesetzt, ist die Wechselbezüglichkeit ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Faktoren für die Annahme von Wechselbezüglichkeit:

  • Ausdrückliche Erklärung: Die Ehegatten können die Wechselbezüglichkeit im Testament ausdrücklich erklären.
  • Gesamtzusammenhang des Testaments: Der Wille der Ehegatten kann sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergeben.
  • Motivation der Ehegatten: Die Gründe für die jeweiligen Verfügungen können Aufschluss über die Wechselbezüglichkeit geben.
  • Verhältnis der Ehegatten zum Begünstigten: Je enger das Verhältnis zum Begünstigten, desto eher ist Wechselbezüglichkeit anzunehmen.

Folgen der Wechselbezüglichkeit:

  • Bindung des überlebenden Ehegatten: Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern.
  • Schutz des erstversterbenden Ehegatten: Der Wille des erstversterbenden Ehegatten wird geschützt.
  • Beschränkung der Testierfreiheit: Die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten wird eingeschränkt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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