Widerrufsfrist für Prozessvergleich kann nicht vom Gericht verlängert werden
KG Berlin 21. Zivilsenat, 21 U 95/22
Das Kammergericht Berlin wies mit Beschluss vom 21. März 2025 den Antrag der Berufungsklägerin auf Verlängerung
der im Prozessvergleich vom 19. Februar 2025 vereinbarten Widerrufsfrist zurück und stellte fest, dass der Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2025 einen Vergleich geschlossen,
der der Berufungsklägerin bis zum 5. März 2025 das Recht einräumte, diesen schriftlich gegenüber dem Gericht zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin die Verlängerung dieser Frist um zwei Wochen bis zum 19. März 2025.
Der 21. Zivilsenat des Kammergerichts entschied, dass für die beantragte Fristverlängerung keine Rechtsgrundlage besteht.
Er führte aus, dass gemäß § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich richterliche und gesetzliche Fristen verlängert werden können.
Die Entscheidung über die Einräumung und Dauer einer Widerrufsfrist in einem Prozessvergleich liege jedoch ausschließlich im Willen der Parteien.
Den Gerichten fehle die Befugnis, eine solche vertragliche Frist nachträglich zu verlängern, weder von Amts wegen noch auf Antrag einer Partei.
Dies stützte das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte sowie auf Kommentarliteratur.
Da keine Zustimmung der Berufungsbeklagten zur Fristverlängerung vorlag und die Berufungsklägerin die Widerrufsfrist ungenutzt verstreichen ließ, blieben die Parteien an den Prozessvergleich gebunden.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) wegen der Versäumung der Widerrufsfrist wurde vom Gericht abgelehnt.
Die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich gehöre nicht zu den in § 233 ZPO genannten wiedereinsetzungsfähigen Fristen.
Eine analoge Anwendung sei unzulässig, da es sich um die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist handele.
Selbst wenn der Antrag der Berufungsklägerin auf Fristverlängerung als stillschweigendes Begehren nach Fortsetzung des Verfahrens interpretiert würde, könne dem nicht entsprochen werden.
Abschließend stellte das Kammergericht klar, dass der Rechtsstreit durch den nicht widerrufenen Prozessvergleich vom 19. Februar 2025 beendet ist
und dieser mangels Widerrufs zum Vollstreckungstitel erstarkt sei.
Der Antrag auf Fristverlängerung könne auch nicht als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden, da der Begriff „Widerruf“ nicht verwendet wurde und der Inhalt des Schreibens eindeutig auf eine
bloße Verlängerung der Überdenkenszeit abzielte, ohne Anhaltspunkte für eine Unzufriedenheit der Berufungsklägerin mit dem Vergleich zu bieten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.