Widerspruch Betriebsübergang unzureichende/fehlerhafte Information – LAG München Urteil vom 05.06.2008 – 4 Sa 61/08
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23. November 2007 (27 Ca 1486/07) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 00.00.1900, war seit dem 26.01.1972 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Global Projekt Manager.
Die Beklagte verkaufte ihr Mobiltelefongeschäft an die B. Corporation/T., was am 30.09./01.10.2005 vollzogen wurde.
Die Arbeitnehmer, einschließlich des Klägers, wurden mit Schreiben vom 29.08.2005 über den Betriebsübergang informiert.
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses erst mit einem undatierten Schreiben, das nach eigener Angabe vom 29.09.2006 datiert, und der Beklagten mit Schreiben seines Anwalts vom 22.01.2007 zuging.
Der Kläger begründete den späten Widerspruch damit, dass er nicht ausreichend informiert worden sei. Er machte auch Ansprüche auf Abfindung und Schadensersatz geltend.
Das Arbeitsgericht München entschied zugunsten des Klägers, da dieser ordnungsgemäß und fristgemäß widersprochen habe.
Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend informiert, wodurch die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Unzulässiger Massenwiderspruch:
Das LAG München stellte fest, dass kein unzulässiger Massenwiderspruch vorliegt. Der Kläger habe individuell und nicht kollektiv widersprochen.
Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB:
Die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert.
Das Unterrichtungsschreiben vom 29.08.2005 war fehlerhaft, da es die Anschrift des Betriebserwerbers nicht enthielt und nicht ausreichend über den Grund des Übergangs informierte.
Die Angaben zum unternehmerischen Hintergrund und zur wirtschaftlichen Situation der B. GmbH & Co. oHG waren unzureichend.
Fristbeginn für Widerspruch:
Aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung begann die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen, wodurch der Kläger noch wirksam widersprechen konnte.
Verwirkung des Widerspruchsrechts:
Es lagen keine ausreichenden Umstände vor, die den Eindruck erweckt hätten, der Kläger werde keinen Widerspruch mehr einlegen.
Auch die Weiterarbeit bei der Betriebsübernehmerin und die angebliche Gehaltserhöhung konnten keinen Vertrauensschutz für die Beklagte begründen.
Keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof:
Das Gericht sah keine Notwendigkeit, den Europäischen Gerichtshof mit Fragen zur Auslegung der RL 2001/23/EG und des § 613a BGB zu befassen, da diese ausreichend geklärt seien und keine neuen Aspekte aufgeworfen wurden.
Kosten und Revision
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Urteil bestätigt, dass der Kläger wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, da die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß informierte.
Sein Arbeitsverhältnis besteht daher weiter bei der Beklagten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.