LAG München 4 Sa 411/08

Juni 8, 2021

Widerspruch gegen Betriebsübergang – LAG München Urteil vom 09.10.2008 – 4 Sa 411/08

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 – 17 Ca 4181/07 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien stritten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nach einem Betriebsübergang.

Der Kläger hatte diesem Übergang widersprochen und berief sich auf unzureichende Information seitens der Beklagten.

Der Kläger war seit 30. Juli 2003 bei der Beklagten als Director General Technology Strategy Management mit einer Vergütung von 10.000 Euro brutto pro Monat beschäftigt.

Die Beklagte verkaufte ihr Mobiltelefongeschäft an die B. Corporation/T. Die Vermögensgegenstände dieses Geschäftsbereiches wurden in Deutschland auf die neu gegründete B. M. GmbH & Co. oHG übertragen.

Widerspruch gegen Betriebsübergang – LAG München Urteil vom 09.10.2008 – 4 Sa 411/08

Die Arbeitnehmer, darunter der Kläger, wurden über den Betriebsübergang per Schreiben am 29. August 2005 informiert.

Nach dem Betriebsübergang war der Kläger für die neue Firma tätig und schloss am 9. August 2006 einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2006 beenden sollte.

Die vereinbarte Abfindung wurde jedoch nicht ausgezahlt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. September 2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung für die B. M. GmbH & Co. oHG angeordnet und am 1. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und machte weitergehende Ansprüche geltend, da die Information über den Betriebsübergang fehlerhaft gewesen sei und die Widerspruchsfrist noch nicht begonnen habe.

In erster Instanz gab das Arbeitsgericht München der Klage statt und stellte fest, dass der Widerspruch fristgemäß und die Information der Beklagten unzureichend gewesen sei. Die Beklagte legte Berufung ein.

Berufungsbegründung der Beklagten

Die Beklagte argumentierte, dass der Widerspruch des Klägers verspätet sei und dieser durch das Informationsschreiben vom 29. August 2005 ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

Zudem sei der Widerspruch rechtsmissbräuchlich und unzulässig gewesen, weil er kollektiv und nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte eingesetzt worden sei.

Die Beklagte beantragte die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Widerspruch gegen Betriebsübergang – LAG München Urteil vom 09.10.2008 – 4 Sa 411/08

Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil die Information der Beklagten unzureichend gewesen sei und die Widerspruchsfrist somit nicht begonnen habe. Das Gericht führte aus:

Identität des Erwerbers: Die Information im Schreiben vom 29. August 2005 war unvollständig, da die Anschrift der Betriebsübernehmerin fehlte.

Es war nicht klar, dass die Betriebsübernehmerin unter der angegebenen Adresse zu finden war.

Grund des Übergangs: Die Beklagte hatte nicht ausreichend über den Grund des Betriebsübergangs informiert.

Es fehlte eine konkrete Darstellung der unternehmerischen Überlegungen der Beklagten. Die Information über einen „Kaufvertrag“ war irreführend, da die Beklagte dem Erwerber einen dreistelligen Millionenbetrag zahlte, was auf einen „negativen Kaufpreis“ hinwies.

Rechtzeitigkeit des Widerspruchs: Der Widerspruch des Klägers war nicht verspätet, da die Widerspruchsfrist aufgrund unzureichender Information nicht begonnen hatte.

Rechtsmissbrauch und Verwirkung: Es lag kein unzulässiger kollektiver Widerspruch vor.

Das Recht des Klägers, dem Betriebsübergang zu widersprechen, war nicht verwirkt, da es an einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten fehlte, der Kläger werde keinen Widerspruch mehr ausüben.

Revision

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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