Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses – BAG Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 229/18
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 wird aufgehoben.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger war seit dem 11. Februar 2008 bei der V GmbH & Co. KG als Schlachthilfe tätig.
Mit einem Schreiben vom 5. August 2015 informierte die Schuldnerin den Kläger über einen geplanten Betriebsübergang zum 1. September 2015 an die Firma C GmbH.
Der Kläger unterzeichnete eine Einverständniserklärung und arbeitete ab dem 1. September 2015 für die C GmbH.
Nachdem die C GmbH später Insolvenz anmeldete, widersprach der Kläger am 24. Oktober 2016 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger reichte daraufhin Klage ein, um festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin fortbesteht.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war die Klage begründet.
Das Arbeitsverhältnis besteht über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.
Die Revision war zulässig und fristgerecht begründet.
Die Revisionsbegründung setzte sich ausreichend mit den rechtlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander.
Zulässigkeit der Klage:
Der Kläger begehrte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2015 hinaus, was zulässig war.
Begründetheit der Klage:
Die Klage war begründet.
Es spielt keine Rolle, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattfand oder nicht.
Ohne Betriebsübergang bestand das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Mit Betriebsübergang widersprach der Kläger wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
Betriebsübergang und Widerspruch:
Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015:
Das Schreiben setzte die Widerspruchsfrist nicht in Gang, da es fehlerhaft war.
Die Unterrichtung war unzureichend, insbesondere was die Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB betraf.
Einverständniserklärung des Klägers:
Der Kläger verzichtete nicht dauerhaft auf sein Widerspruchsrecht, sondern erklärte allenfalls einen temporären Verzicht bis kurz vor Ablauf der Monatsfrist.
Widerspruchsrecht und Verwirkung:
Das Widerspruchsrecht war zum Zeitpunkt seiner Ausübung nicht verwirkt.
Die widerspruchslose Weiterarbeit alleine stellt keinen Sachverhalt dar, der das Umstandsmoment der Verwirkung verwirklicht.
Auch weitere Umstände, wie die Einverständniserklärung und die Weiterarbeit bei der C GmbH, führen nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrechts.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Kläger musste dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen, da diese fehlerhaft war.
Das Widerspruchsrecht war weder verwirkt noch anderweitig treuwidrig ausgeübt worden.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts klärt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der V GmbH & Co. KG über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht, da die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlerhaft war und der Kläger dem Übergang wirksam widersprochen hat.
Der Kläger konnte daher nicht an die C GmbH übertragen werden, und sein Arbeitsverhältnis blieb zu unveränderten Bedingungen bestehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.