Widerspruch gegen Vormerkung – BGH Beschluß vom 21. 6. 1957 – V ZB 6/57
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch zulässig ist,
wenn die Vormerkung selbst keinen Schutz durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genießt.
Die Entscheidung beruht auf einem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und betrifft die rechtlichen Bestimmungen der Grundbuchordnung (GBO)
und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 53, 71 GBO und §§ 883, 899 BGB.
Die Entscheidung dreht sich um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten eines Beteiligten und die Frage,
ob diese Eintragung als eine im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 53 GBO zulässige Eintragung angesehen werden kann.
Wenn dies der Fall wäre, könnte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt werden.
Sollte die Vormerkung jedoch nicht unter diese Regelungen fallen, wäre die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht möglich,
und stattdessen könnte gemäß § 71 Abs. 1 GBO bei nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs die Löschung der Vormerkung beantragt werden.
Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung unzulässig ist,
da die Vormerkung nicht unter den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs fällt.
Der öffentliche Glaube schützt grundsätzlich Rechtsgeschäfte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs abgeschlossen werden, indem er einen gutgläubigen Erwerb von Rechten ermöglicht.
Da die Vormerkung jedoch nur der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs dient und keinen gutgläubigen Erwerb ermöglicht, gibt es für einen Widerspruch gegen die Vormerkung keinen Bedarf.
Die Vormerkung sichert einen Anspruch auf Einräumung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück.
Nach der Eintragung der Vormerkung ist eine Verfügung, die den gesicherten Anspruch beeinträchtigen könnte, unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB).
Die Vormerkung selbst ist nicht übertragbar und begründet keine Vermutung über das Bestehen des Anspruchs.
Ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs ist somit ausgeschlossen.
Nur in bestimmten Fällen, in denen die Vormerkung im Rahmen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, kann ein Widerspruch eingetragen werden.
In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) auch in eingeschränktem Umfang
auf die Vormerkung Anwendung finden kann, insbesondere wenn es um Verfügungen geht, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs erfolgen.
In diesen Fällen kann die Vormerkung dingliche Wirkungen haben, die einen Widerspruch rechtfertigen, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Rechtserwerb aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs,
sondern um das Bestehen eines Auflassungsanspruchs und die Bewilligung der Vormerkung durch den Grundeigentümer.
Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs sich nicht auf das Bestehen des gesicherten Anspruchs erstreckt, ist ein Widerspruch gegen die Vormerkung in solchen Fällen unzulässig.
Das OLG Hamm argumentierte, dass die Erweiterung des Begriffs des Amtswiderspruchs gerechtfertigt sei, um Schadensersatzansprüche gegen den Staat zu verhindern.
Der BGH widersprach jedoch dieser Auffassung und stellte fest, dass ein Amtswiderspruch, ebenso wie der Widerspruch nach § 899 BGB, ausschließlich dazu dient, die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundenen Gefahren zu beseitigen.
Da die Vormerkung in diesem Kontext keine Schäden verhindern kann, die direkt aus der unrichtigen Eintragung selbst entstehen, wurde die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu Recht abgelehnt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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