Wie Beratungs- und Gutachterkosten bei einer Schenkung steuerlich behandelt werden

September 20, 2025

Wie Beratungs- und Gutachterkosten bei einer Schenkung steuerlich behandelt werden

RA und Notar Krau

Die Ländererlasse vom 16. März 2012 regeln, wie Beratungs- und Gutachterkosten bei einer Schenkung steuerlich behandelt werden. Vereinfacht gesagt, geht es um die Fragen, wer die Kosten trägt und ob diese Kosten den Wert der Schenkung erhöhen oder davon abgezogen werden dürfen.

Was sind Erwerbsnebenkosten?

Erwerbsnebenkosten sind Kosten, die durch die Schenkung selbst entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Notar- und Gerichtskosten oder Gebühren für die Grundbucheintragung. Diese Kosten sind von Beratungskosten zu unterscheiden, die bereits im Vorfeld der Schenkung anfallen.

Wer die Kosten trägt, ist entscheidend

Es macht einen großen Unterschied, ob der Schenker (der die Sache weggibt) oder der Beschenkte (der die Sache erhält) die Kosten übernimmt.

Der Schenker zahlt die Kosten

Wenn der Schenker die Erwerbsnebenkosten übernimmt (z. B. Notarkosten), sieht das Finanzamt dies als eine zusätzliche Schenkung an. Das bedeutet, der Wert der ursprünglichen Schenkung wird um diese Kosten erhöht, was zu einer höheren Schenkungsteuer führen kann.

Anders sieht es bei Beratungskosten aus, die im Vorfeld anfallen (z. B. für Steuer- oder Rechtsberatung). Diese werden nicht als zusätzliche Schenkung angesehen, solange der Schenker alleiniger Auftraggeber für die Beratung war. Das ist in der Praxis der Normalfall, denn der Schenker möchte sich beraten lassen, bevor er überhaupt eine Schenkung vornimmt. Wenn der Beschenkte hingegen der Auftraggeber war und der Schenker die Rechnung bezahlt, gilt dies als weitere Schenkung an den Beschenkten.

Der Beschenkte zahlt die Kosten

Wenn der Beschenkte die Kosten selbst trägt, stellt sich die Frage, ob er diese vom Wert der Schenkung abziehen darf. Das würde seine Steuerlast senken.

Wie Beratungs- und Gutachterkosten bei einer Schenkung steuerlich behandelt werden

Abzugsfähig sind:

Kosten für die erstmalige Erstellung der Schenkungsteuererklärung.

Notar- und Grundbuchkosten.

Kosten für ein Wertgutachten (z.B. für eine Immobilie oder einen Betrieb), aber nur, wenn es für die Feststellungserklärung beim Finanzamt erforderlich ist.

Nicht abzugsfähig sind:

Beratungskosten, die im Vorfeld der Schenkung angefallen sind.

Kosten für ein Wertgutachten, das der Beschenkte erst im Rahmen eines Einspruchs oder einer Klage gegen den Steuerbescheid anfertigen lässt.

Das ist der springende Punkt:

Die Finanzverwaltung hat hier willkürliche Unterscheidungen getroffen, die in der Praxis oft unklar sind.

Wertgutachten: Ein Sonderfall

Besonders kompliziert wird es bei den Kosten für Wertgutachten. Die Erlasse sagen, dass die Übernahme der Gutachterkosten durch den Schenker immer als zusätzliche Schenkung gilt.

Dies ist in der Praxis oft nicht sinnvoll, weil der Schenker ein Gutachten beauftragt, um den Wert des Objekts zu kennen, bevor er es verschenkt. In diesem Fall kann der Beschenkte noch gar keine Verpflichtung haben, diese Kosten zu tragen.

Praxis-Tipp:

Um eine höhere Steuer zu vermeiden, sollte der Schenker immer selbst als alleiniger Vertragspartner für Beratungsleistungen auftreten, die vor der Schenkung stattfinden. Dies gilt insbesondere für Gutachten. So wird sichergestellt, dass der Beschenkte keine vertragliche Verpflichtung hat, die Kosten zu tragen, und somit auch nicht durch die Übernahme der Kosten durch den Schenker zusätzlich bereichert wird. Das vermeidet die Annahme einer zweiten Schenkung.

Fazit

Die Ländererlasse von 2012 haben einige steuerliche Ungewissheiten bei Schenkungen beseitigt, aber auch neue geschaffen. Die Regeln, welche Kosten abzugsfähig sind und welche nicht, sind nicht immer logisch und können zu einer unerwarteten Steuererhöhung führen. Insbesondere bei der Übertragung von Unternehmen ist dies problematisch, da dort oft teure Gutachten für die Bewertung des Betriebsvermögens notwendig sind.

Das Wichtigste ist, genau darauf zu achten, wer der Auftraggeber für die Beratungs- und Gutachterleistungen ist. Ist es der Schenker und erfolgen die Leistungen vor der Schenkung, sollte es keine zusätzliche Schenkung geben. Übernimmt der Schenker aber Kosten, zu deren Zahlung der Beschenkte eigentlich verpflichtet wäre, liegt eine zusätzliche Schenkung vor, die die Steuerlast erhöht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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