
Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt bei Teilzeit?
aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, wobei ausschließlich der für die regelmäßige Arbeitszeit gezahlte Verdienst maßgeblich ist; Überstundenvergütungen bleiben unberücksichtigt 1. Bei Teilzeitkräften ist dabei der auf die Teilzeit reduzierte Arbeitsverdienst maßgeblich, sofern der Urlaubsanspruch während der Teilzeit entstanden ist.
Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit und nimmt Resturlaub aus der Vollzeitphase, ist das Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage nach der früheren (höheren) Vollzeitvergütung zu berechnen, da eine Berechnung auf Basis der reduzierten Teilzeitvergütung eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG darstellen würde; dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entschieden.
die aber das Diskriminierungsverbot beachten müssen. In der Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass für den gesetzlichen Mindesturlaub das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn maßgeblich ist und Verdienstkürzungen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis außer Betracht bleiben.
Für Teilzeitkräfte ist das Urlaubsentgelt grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Teilzeitverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zu berechnen, es sei denn, der Urlaub stammt noch aus einer früheren Vollzeitphase; dann ist die frühere Vollzeitvergütung maßgeblich
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