Wie berechnet sich die Entgeltfortzahlung bei Teilzeit?

März 8, 2026

Wie berechnet sich die Entgeltfortzahlung bei Teilzeit?

Die Entgeltfortzahlung bei Teilzeitbeschäftigten

richtet sich nach den §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit ohne Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte 2. Bei Teilzeit ist daher die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrunde zu legen, nicht etwa eine fiktive Vollzeit.

Für die Berechnung wird grundsätzlich das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten Zeiträume herangezogen.

Bei schwankender Arbeitszeit (z. B. variabler Teilzeit, Abrufarbeit) ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich; bei kürzerem Bestand des Arbeitsverhältnisses wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt.

Wie berechnet sich die Entgeltfortzahlung bei Teilzeit?

In die Berechnung einzubeziehen sind alle festen Vergütungsbestandteile, laufende Zulagen und Zuschläge, nicht jedoch Überstundenvergütung, soweit diese nicht regelmäßig anfällt.

Die Rechtsprechung bestätigt,

dass für die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Teilzeit die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im maßgeblichen Referenzzeitraum (z. B. sechs Monate oder drei Monate, je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Übung) zu berücksichtigen sind. Bezahlt freigestellte Zeiten (z. B. Urlaub, Krankheit) werden dabei grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, tarifvertragliche Regelungen bestimmen etwas anderes.

In der Literatur wird betont,

dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist, also so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Ständig anfallende Überstunden sind einzubeziehen, unregelmäßige Überstunden hingegen nicht.

Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung enthalten, die dann vorrangig anzuwenden sind.

Zusammenfassend:

  • Maßgeblich ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten.
  • Bei schwankender Arbeitszeit zählt der Durchschnitt der letzten drei (bzw. sechs) Monate.
  • Überstunden werden nur berücksichtigt, wenn sie regelmäßig anfallen.
  • Tarifliche Abweichungen sind vorrangig zu beachten.

Diese Grundsätze werden einheitlich in Literatur und Rechtsprechung vertreten 

RA und Notar Krau

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