
Wie berechnet sich die Entgeltfortzahlung bei Teilzeit?
richtet sich nach den §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit ohne Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte 2. Bei Teilzeit ist daher die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrunde zu legen, nicht etwa eine fiktive Vollzeit.
Für die Berechnung wird grundsätzlich das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten Zeiträume herangezogen.
Bei schwankender Arbeitszeit (z. B. variabler Teilzeit, Abrufarbeit) ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich; bei kürzerem Bestand des Arbeitsverhältnisses wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt.
In die Berechnung einzubeziehen sind alle festen Vergütungsbestandteile, laufende Zulagen und Zuschläge, nicht jedoch Überstundenvergütung, soweit diese nicht regelmäßig anfällt.
dass für die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Teilzeit die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im maßgeblichen Referenzzeitraum (z. B. sechs Monate oder drei Monate, je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Übung) zu berücksichtigen sind. Bezahlt freigestellte Zeiten (z. B. Urlaub, Krankheit) werden dabei grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, tarifvertragliche Regelungen bestimmen etwas anderes.
dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist, also so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Ständig anfallende Überstunden sind einzubeziehen, unregelmäßige Überstunden hingegen nicht.
Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung enthalten, die dann vorrangig anzuwenden sind.
Diese Grundsätze werden einheitlich in Literatur und Rechtsprechung vertreten
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