Wie entsteht eine Scheingesellschaft?

März 8, 2026

Wie entsteht eine Scheingesellschaft?

Eine Scheingesellschaft entsteht, wenn nach außen hin zurechenbar der Eindruck erweckt wird, es existiere eine Gesellschaft, tatsächlich aber kein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegt und somit keine Gesellschaft – auch keine fehlerhafte – besteht. Typischerweise geschieht dies, wenn Personen gemeinsam unter einer Gesellschaftsbezeichnung auftreten (z. B. auf Briefköpfen, Praxisschildern oder im Geschäftsverkehr), ohne dass sie sich tatsächlich auf einen Gesellschaftsvertrag geeinigt haben oder ein solcher nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Die Entstehung einer Scheingesellschaft setzt voraus:

  • Es fehlt an einem wirksamen (auch nicht fehlerhaften) Gesellschaftsvertrag und damit an einer echten Gesellschaft.
  • Nach außen wird jedoch zurechenbar der Rechtsschein gesetzt, dass eine Gesellschaft besteht und bestimmte Personen ihr als Gesellschafter angehören.
  • Dritte vertrauen auf diesen Rechtsschein und nehmen im Rechtsverkehr an, mit einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu kontrahieren.

Die Rechtsprechung

verlangt, dass der Rechtsschein der Gesellschaft und der Gesellschafterstellung dem in Anspruch Genommenen zurechenbar ist, etwa durch eigenes Auftreten, Duldung oder Unterlassen der Beseitigung des Rechtsscheins. Die bloße Nennung auf Briefköpfen reicht nicht aus; erforderlich ist, dass der Dritte auf den Rechtsschein vertraut.

Wie entsteht eine Scheingesellschaft?

Abzugrenzen ist die Scheingesellschaft von der fehlerhaften Gesellschaft, bei der ein (wenn auch unwirksamer) Gesellschaftsvertrag vorliegt und die Gesellschaft tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde. Bei der Scheingesellschaft fehlt es hingegen bereits am gemeinsamen Gesellschaftswillen.

Im Ergebnis

entsteht eine Scheingesellschaft also durch das nach außen zurechenbare Setzen des Rechtsscheins einer Gesellschaft ohne tatsächlichen Gesellschaftsvertrag, wobei die Beteiligten gegenüber gutgläubigen Dritten nach Rechtsscheingrundsätzen haften können. In Literatur und Rechtsprechung ist diese Abgrenzung einhellig anerkannt 

RA und Notar Krau

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