
Wie erhalte ich eine Entschädigung bei Verspätung meines Fluges innerhalb von Deutschland
Bei einer Flugverspätung innerhalb Deutschlands besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 i.V.m. Art. 6 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn die Ankunft am Endziel mindestens drei Stunden später als geplant erfolgt und kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der die Fluggesellschaft entlastet.
Die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte erkennt den Ausgleichsanspruch bei Verspätungen ab drei Stunden grundsätzlich an, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fluggesellschaft kann sich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entlasten, wobei technische Defekte in der Regel nicht ausreichen. In der Literatur wird diese Rechtsprechung bestätigt und die Anspruchsdurchsetzung als verbraucherfreundlich bewertet
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