
Wie erhalte ich eine Entschädigung bei Verspätung meines Fluges vom Inland ins Nicht-EU-Ausland?
Für Flüge, die in Deutschland starten und in ein Nicht-EU-Ausland führen, besteht bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen und Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben.
richtet sich nach der Flugstrecke: Bei Flügen über 3.500 km (was bei den meisten Nicht-EU-Auslandsflügen zutrifft) beträgt die Ausgleichszahlung 600 € pro Person 1. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen (z. B. Mahlzeiten, ggf. Hotelübernachtung) ab einer Verspätung von vier Stunden.
Die Entschädigung ist beim ausführenden Luftfahrtunternehmen schriftlich geltend zu machen. Kommt das Unternehmen dem Anspruch nicht nach, kann Klage vor dem zuständigen Gericht am Abflugort erhoben werden.
Die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte bejaht den Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätungen ab drei Stunden, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Literatur wird dies ebenso vertreten.
Sollten Sie weitere Details (z. B. konkrete Flugstrecke, Verspätungsdauer oder Umstände) benötigen, teilen Sie diese bitte mit.
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